Gesetzestext

 

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Der nach § 937 vorausgesetzte zehnjährige Eigenbesitz muss über den gesamten Zeitraum angedauert haben. Mit der Vermutung des § 938 wird dem Erwerber also der Nachweis erleichtert, dass er Eigenbesitz gehabt habe.

B. Wirkung der Vermutung.

 

Rn 2

Beim Nachweis des Eigenbesitzes am Anfang und am Ende der Besitzzeit wird das dauernde Bestehen des Eigenbesitzes vermutet. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung iS des § 292 ZPO. Diese stellt eine Beweislastregelung dar. Der Beweis des Gegenteils durch denjenigen, der die Ersitzung bestreitet, ist möglich.

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