Gesetzestext

 

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.

 

Rn 1

Die Norm regelt im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge sowohl den Fall der Einzel- als auch den Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Tritt in allen diesen Fällen ein Wechsel im Eigenbesitz auf Grund dieser Rechtsnachfolge ein, so kommt die jeweils beim Rechtsvorgänger bereits abgelaufene Ersitzungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Darüber hinaus müssen selbstverständlich auch beim Rechtsnachfolger sämtliche Voraussetzungen der Ersitzung erfüllt sein. § 943 ist auch anzuwenden, wenn es sich um einen Fall mehrfacher Nachfolge handelt.

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