Rn 3

Die belastete Sache muss zunächst rechtsgeschäftlich wirksam veräußert sein (sei es nach den §§ 929 ff oder §§ 932 ff). Auf gesetzliche Erwerbstatbestände ist § 936 nicht anzuwenden. Die jeweilige dingliche Belastung muss zum Zeitpunkt der rechtsgeschäftlich wirksamen Veräußerung bereits bestehen. Weiterhin darf der Erwerber die Belastung gem II nicht positiv kennen. Für den in II genannten guten Glauben gilt § 932 II, so dass dem Erwerber auch grobe Fahrlässigkeit schadet. Wird etwa ein Einrichtungsgegenstand aus einer Mietwohnung erworben, so ist nach der Rspr in aller Regel Bösgläubigkeit hinsichtlich eines bestehenden Vermieterpfandrechts anzunehmen (BGH NJW 72, 33 [BVerfG 15.11.1971 - 2 BvF 1/70]). Schließlich scheidet lastenfreier Erwerb aus, wenn die Sache dem Berechtigten abhandengekommen ist (§ 935). In den Fällen von I 2 und 3 muss zusätzlich die Besitzerlangung hinzutreten. Liegt im Falle des § 936 I 3 dem Erwerb die Variante des § 934 1. Alt zugrunde, so gelten wiederum die Überlegungen zu § 934 Rn 5.

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