Rn 3

Die Verzichtserklärung ist eine bedingungs- und befristungsfeindliche (vgl § 925 II), einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Grundbuchamt wirksam wird (BGHZ 115, 1). Sie ist materiell-rechtlich formfrei, bedarf für den Grundbuchvollzug der Form des § 29 GBO (Bay-ObLG Rpfleger 83, 308). Der Verzicht ist mit Eingang beim Grundbuchamt nach § 130 I, III unwiderruflich (RGZ 82, 74), aber der Eintragungsantrag kann bis zur Eintragung zurückgenommen werden (KGJ 48, 256; MüKo/Ruhwinkel Rz 6). § 878 gilt entspr (Erman/Lorenz Rz 3). Die Verzichtserklärung muss von allen im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen abgegeben werden. Eine Aufgabe ist auch möglich, wenn der Eigentümer sich lediglich von öffentlich-rechtlichen Pflichten (Altlastensanierung, Abgaben und Steuern) befreien will (BayObLG Rpfleger 83, 308; Soergel/Stürner Rz 1), die jedoch fortbestehen können (Staud/Pfeifer Rz 33). Der Verzicht einer Gemeinde kann nach § 134 unwirksam sein (BayObLG Rpfleger 83, 308).

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