Rn 6

Das Bundesland, in dem das Grundstück liegt, hat ein Aneignungsrecht (vgl aber Art 129, 190 EGBGB). Das Recht ist in der Form des § 925 abtretbar (Staud/Pfeifer Rz 20), ein sonstiges Recht iSd § 823 I (Schlesw NJW 94, 949) und wird durch Beschädigung des herrenlosen Grundstücks verletzt (Grüneberg/Herrler Rz 4). Die §§ 987 ff gelten jedoch nicht (Schlesw NJW 94, 949 [OLG Schleswig 25.08.1993 - 4 U 157/92]; aA MüKo/Ruhwinkel Rz 13). Verzichtet das Bundesland auf das Aneignungsrecht, kann sich jeder Dritte das Grundstück ohne weiteres aneignen (BGHZ 108, 278). Der Verzicht ist eintragungsfähig, muss zur Wirksamkeit aber nicht eingetragen werden (LG Hamburg NJW 66, 1715; Erman/Lorenz Rz 11, str). Die Erklärung bedarf wie die Verzichtserklärung nur zum Grundbuchvollzug der Form des § 29 GBO (Staud/Pfeifer Rz 22). Der Aneignungsberechtigte erwirbt das Eigentum erst mit Eintragung in das Grundbuch, und zwar originär, so dass §§ 892 f nicht anwendbar sind (RGZ 82, 74). § 566 gilt entspr (RGZ 103, 168).

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