Rn 13

Auf zwei verschiedene Wege kann ein Anwartschaftsrecht entstehen. Ist die Auflassung bindend und hat der Erwerber – nicht der Veräußerer – einen Eigentumsumschreibungsantrag gestellt, ist zugunsten des Erwerbers ein Anwartschaftsrecht entstanden (BGHZ 49, 201 f; 106, 111; in Lit str; vgl MüKo/Ruhwinkel Rz 37). Ein Anwartschaftsrecht entsteht ferner, wenn die Auflassung bindend ist und eine wirksame Vormerkung im Grundbuch eingetragen (BGHZ 83, 399; 106, 111; 114, 161; str vgl MüKo/Ruhwinkel Rz 36 f) oder eine bewilligte Vormerkung durch den Begünstigten zur Eintragung beantragt ist (Ddorf DNotZ 81, 130; Grüneberg/Herrler Rz 25). Das Anwartschaftsrecht ist entspr § 925 übertragbar (BGHZ 49, 197 ff; 114, 164), nach §§ 1274, 873, 925 ohne Anzeige nach § 1280 verpfändbar und nach § 857 ZPO durch Zustellung allein an den Inhaber pfändbar (BGHZ 49, 203; s.a. BRHP/Grün Rz 48), gewährt eine Rechtsposition iSd § 823 I (BGHZ 49, 201; 114, 161), nicht aber ein Recht zum Besitz iSd § 986 (Celle NJW 58, 870 f). Auch ohne den zugrunde liegende Anspruch kann das Anwartschaftsrecht gepfändet (BayObLG DNotZ 1997, 338; aA Grüneberg/Herrler Rz 27) und die Pfändung im Grundbuch vermerkt werden (BayOblG aaO, Schöner/Stöber Rz 1601, str). Mit Eintragung des Anwartschaftsberechtigten als Eigentümer im Grundbuch erwirbt der Pfändungsgläubiger kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek nach § 1287 2 (BGHZ 49, 205). Unabhängig vom Entstehen des Anwartschaftsrechts, erlischt es, wenn die Auflassung aufgehoben wird. Außerdem erlischt das Anwartschaftsrecht aufgrund Umschreibungsantrages des Erwerbers durch Rücknahme des Eintragungsantrages oder dessen – auch rechtswidrige (BGHZ 45, 191) – Zurückweisung oder Eigentumserwerbs eines Dritten (Erman/Lorenz Rz 65; BRHP/Grün Rz 44; Grüneberg/Herrler Rz 24). Das Anwartschaftsrecht aufgrund Vormerkung erlischt durch Löschung der Vormerkung, jedoch nicht durch einen vormerkungswidrigen Eigentumserwerb oder die Rücknahme oder Zurückweisung des Umschreibungsantrages (LG Düsseldorf MittRhNotK 85, 147; Grüneberg/Herrler Rz 25).

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