Rn 1

Der Eigentümer des überbauten Grundstücks bleibt Eigentümer auch hinsichtlich der Fläche, auf welcher sich der Überbau befindet (§ 912 Rn 30). Er kann jedoch von dem Rentenpflichtigen, also von dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrundstücks (§ 913 Rn 3), jederzeit den Abkauf der überbauten Fläche verlangen. Miteigentümer können das Verlangen nur gemeinsam aussprechen.

§ 1011 gilt nicht, weil ein einzelner die anderen Miteigentümer nicht zur Übereignung verpflichten kann.

 

Rn 2

Erbbau- und Dienstbarkeitsberechtigte, denen ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung der Überbaurente zustehen kann (§ 913 Rn 1), können den Abkauf nicht verlangen. Sie haben kein Recht, eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Übereignung zu begründen.

 

Rn 3

Der Rentenpflichtige kann den Ankauf der überbauten Grundstücksfläche nicht verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge