Rn 34

§ 912 ist entspr anzuwenden, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke bei der Bebauung des einen über die Grenze baut und später die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (BGHZ 110, 298, 300). Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, dass ein bereits errichtetes Gebäude von der Grenze der beiden neu entstandenen Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke im Eigentum verschiedener Personen stehen. In beiden Fällen bleibt ein Gebäudeteil, der sich nach der Grundstücksteilung auf dem anderen Grundstück befindet, mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf welchem sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des gesamten Gebäudes befindet (BGHZ 102, 311, 314). Dies trifft auch dann zu, wenn nach der Grundstücksteilung einzelne Räume zweier selbstständiger Gebäude in das Nachbargrundstück hineinragen. Bei der Veräußerung des Grundstücks, in welches die Räume hineinragen, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Übertragung auch auf diese Räume erstrecken soll (BGH NJW 02, 54). Werden die Räume eines Gebäudes durch die Grundstücksteilung von der Grenze durchschnitten, stehen sie im Eigentum desjenigen Grundstückseigentümers, auf dem das Gebäude steht, welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Ein entgegenstehender Wille der Beteiligten ist unbeachtlich (BGH WM 04, 1340).

 

Rn 35

Die entspr Anwendung des § 912 auf den Eigengrenzüberbau (Rn 34) hat zur Folge, dass die Duldungspflicht des Nachbarn (Rn 18 f) und die Rentenzahlungspflicht des Überbauenden (Rn 20 ff) im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung, bei der Grundstücksteilung also der Bildung der neuen Grenze (BGH MDR 14, 269 [BGH 22.11.2013 - V ZR 199/12]), entsteht. Selbstverständlich ruht sie jedoch so lange, wie die beiden Grundstücke nicht in das Eigentum verschiedener Personen gelangt sind.

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