Rn 3

Der Eigenbesitz muss während der gesamten dreißigjährigen Frist bestehen. Für die Berechnung, Hemmung und Unterbrechung der Frist gelten §§ 939–944, wobei auch die Vermutung nach § 938 gilt (MüKo/Lettmaier Rz 5). Bei Rechtsnachfolge gilt § 943. Die Frist ist so lange gehemmt, wie ein Widerspruch nach § 899 gegen die Eintragung eingetragen ist. § 939 gilt entspr für den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 (Staud/Gursky Rz 16).

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