Rn 5

Erklärungsempfänger ist der Gläubiger oder das Grundbuchamt und die Bewilligung wird analog § 873 II bindend (Staud/Gursky Rz 11; aA RG JW 26, 1955 nach § 130). Bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe gilt § 130 II (MüKo/Lettmaier Rz 17), bei Verlust der Verfügungsbefugnis gilt § 878 analog (BGHZ 28, 182; ZIP 05, 627). § 878 gilt jedoch nur für die bewilligte Vormerkung und die nach § 894 ZPO – nicht nach § 895 ZPO – ersetzte (Grüneberg/Herrler Rz 11). Die Bewilligung kann nach § 894 f ZPO durch Urt ersetzt werden (vgl auch § 34 VermG). Ist die Klage auf Abgabe der Bewilligung selbst gerichtet, wird diese nach § 894 ZPO – nicht nach § 895 ZPO (BayObLG Rpfleger 97, 525) – ersetzt. Ist die Klage auf Abgabe einer Erklärung zur dinglichen Rechtsänderung gerichtet, ersetzt das Urt nach § 894 ZPO diese Erklärung und nach § 895 ZPO wird zusätzlich die Bewilligung einer Vormerkung ersetzt. Das Urt muss nicht zugestellt werden und bedarf keiner Vollstreckungsklausel (BGH Rpfleger 69, 425; aA Soergel/Stürner Rz 9).

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