Rn 5

(Schöner/Stöber Rz 85 ff) Das Eintragungsverfahren gehört zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), ist jedoch vornehmlich in der GBO nebst Grundbuchverfügung (GBV) und landesrechtlichen Vorschriften, insb Allgemeinverfügungen der Justizministerien der Länder (vgl Schöner/Stöber Rz 32) geregelt. Verfahrensgrundsätze sind:

1. Antragsgrundsatz.

 

Rn 6

Eine Eintragung, die nicht vAw (zB §§ 18 II, 23, 48, 51, 52, 53, 76, 82a, 84 ff, 90 ff, 116 GBO) erfolgt, soll nur aufgrund eines schriftlichen (§ 30 GBO) Antrags (§ 13 GBO) oder eines behördlichen Ersuchens (§ 38 GBO) erfolgen. Dies ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung das Grundbuch nicht unrichtig macht (BayObLGZ 88, 127). Der Antrag ist Verfahrenshandlung (BGHZ 141, 349). Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen (dh rechtlich beeinträchtigt, BGHZ 66, 345) wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgt (§ 13 I 2 GBO). Eine Antragsrücknahme ist bis zur Eintragung möglich (§ 31 GBO).

2. Bewilligungsgrundsatz.

 

Rn 7

Aufgrund des formellen Konsensprinzips ist zur Änderung der Eintragung bei Rechtsänderung oder Grundbuchberichtigung nur die einseitige Bewilligung (§ 19 GBO) in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO) des von der Rechtsänderung Betroffenen erforderlich. Lediglich bei einer Auflassung oder Bestellung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Erbbaurechts ist dem Grundbuchamt die dingliche Einigung nachzuweisen (§ 20 GBO). Die Bewilligung ist lediglich Verfahrenshandlung, ohne dass sie die materielle Rechtslage ändert (hM Schöner/Stöber Rz 98 mwN). In der dinglichen Einigung ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (hM, str, BayObLG DNotZ 75, 685; vgl BRHP/Kössinger Rz 16 mwN; aA Kesseler ZNotP 05, 176 ff wonach die Auflassung stets die Bewilligung enthält). Das Grundbuchamt prüft vAw, ohne Ermittlungen anstellen zu müssen (§ 12 FGG, BayObLG WM 83, 1270), die Vertretungsberechtigung, Verfügungsbefugnis und Geschäftsfähigkeit. Eine Eintragung ohne dingliche Einigung macht das Grundbuch unrichtig, § 894. Das Grundbuchamt muss die Eintragung trotz des bloß formellen Konsensprinzips ablehnen, wenn das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig wird (BGHZ 106, 110; Schöner/Stöber Rz 209), zB wenn sich aus den Eintragungsunterlagen ergibt, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft offensichtlich unwirksam ist (BayObLG NJW-RR 02, 1669; Schöner/Stöber Rz 211) oder eine Vollmacht evident missbraucht wird (München RNotZ 06, 426). Soll das Grundbuch nur berichtigt werden, ist statt einer Berichtigungsbewilligung der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO ausreichend (§ 22 GBO).

3. Voreintragungsgrundsatz.

 

Rn 8

Der bewilligende Betroffene muss grds als Rechtsinhaber im Grundbuch voreingetragen sein (§ 39 I GBO, Ausn: §§ 39 II, 40 GBO).

4. Formgrundsatz.

 

Rn 9

Die Eintragungsbewilligung sowie sonstige notwendige Erklärungen (zB § 27 GBO) bedürfen mindestens der öffentlichen Beglaubigung (§ 29 GBO).

5. Ranggrundsatz.

 

Rn 10

Die im Grundbuch eingetragenen Rechte haben im Verhältnis zueinander eine bestimmte Rangfolge, vgl §§ 879, 880, 881.

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