Rn 4

§§ 85, 85a regeln nun bundeseinheitlich die Satzungsänderung. § 85 sieht ein dreistufiges System vor, dass absteigend nach der Bedeutung der Satzungsänderung jew geringere Anforderungen an die Satzungsänderung stellt (Lorenz/Mehren DStR 21, 1774, 1777). Diese Stufen sind Auswechslungen des Zwecks oder erhebliche Änderungen (I), andere Zweckänderungen und prägende sonstige Satzungsänderungen (II), alle sonstigen Satzungsänderungen (III).

 

Rn 5

Abs IV bestimmt, inwiefern die I–III dispositiv für den Stifter im Stiftungsgeschäft sind. Die Erschwerung von Änderungen ist möglich, die erleichterte Änderung kann nur den Stiftungsorganen überlassen werden, wobei eine ›Blanko- oder Pauschalermächtigung‹ durch den Stifter nicht genügt, vielmehr muss er ›Leitlinien und Orientierungspunkte‹ für Satzungsänderungen vorgeben (RegE BTDrs 19/28173, 68).

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