Rn 2

Keine von § 845 erfasste Dienstleistungspflicht enthält § 1618a (Bambg NJW 85, 2724 [OLG Bamberg 03.01.1984 - 5 U 126/83]). Auch vertraglich geschuldete Dienste (zB als Gesellschafter) und ohne Rechtspflicht erbrachte Dienstleistungen fallen nicht unter § 845.

 

Rn 3

Es verbleiben die Dienstleistungspflicht der im elterlichen Hausstand lebenden Kinder nach § 1619 (S 1619; BGHZ 77, 157, 164; 137, 1). Eine solche Pflicht wird indes verneint, wenn das Kind seine volle Arbeitskraft anderweit für eine entgeltliche Erwerbstätigkeit einsetzt (BGHZ 137, 1 aaO, str); dem Schädiger steht der Nachweis offen, dass das Kind sich von einem bestimmten Zeitpunkt an zu einer (den § 1619 ausschließenden) zumutbaren Erwerbstätigkeit entschlossen hätte (krit Müko/Wagner Rz 11). Entsprechend ist der Anspruch subsidiär ggü eigenen Ansprüchen des Kindes aus §§ 842, 843 (BGH NJW 1978, 159, 160; BGHZ 69, 380, 385). Im Zeitpunkt der Schädigung muss eine Dienstpflicht bestanden haben (Wortlaut); nicht erforderlich ist aber, dass der Verpflichtete bereits Dienste geleistet hat. Es genügt das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, aus dem sich in absehbarer Zeit eine Dienstpflicht ergeben hätte (Staud/Röthel Rz 10). Wenn Eltern und Kind zwar in dem von § 1619 geforderten Verhältnis zueinander stehen, die Dienste des Kindes aber nicht in Erfüllung der familienrechtlichen Verpflichtung aus § 1619, sondern aufgrund eines (dienst-, arbeits- oder gesellschafts-)vertraglichen Verhältnisses geleistet werden, gilt § 845 nicht. Es hängt im Einzelfall von dem ›feststellbaren Willen der Beteiligten‹ ab, ob wegen vertraglicher oder familienrechtlicher Verpflichtung geleistet wird (BGH VersR 1991, 428, 429).

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