Gesetzestext

 

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Praktische Bedeutung hat die Vorschrift insb in zwei Fällen: Die Pflichtenlage des Kindes wird iRe Schadensersatzanspruchs nach § 845 materialisiert, wenn es durch Fremdeinwirkung verletzt wird oder ums Leben kommt. Hat das Kind dagegen in beachtlichem Umfang tatsächlich Dienste geleistet, wird es erbrechtlich belohnt (§ 2057a) Ein umfassenderer Einsatz der Vorschrift im Alltag – etwa als Vehikel zur Einforderung häuslicher Mithilfe – wird als nicht zeitgemäß empfunden. Die Vorschrift gilt nach § 1791 S 2 auch im Verhältnis von Vormund und Mündel.

B. Kind im Haushalt.

 

Rn 2

Dienstleistungspflichtig ist das gemeinschaftliche minderjährige oder volljährige Kind (auch Stiefkind), ob ledig oder verheiratet (FamRZ 1978, 22–25), solange es im Haushalt mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils lebt und von ihm erzogen oder unterhalten wird.

C. Dienstleistungspflicht.

 

Rn 3

Art und Ausmaß der Dienstpflicht sind abhängig vom Alter des Kindes und seinen Fähigkeiten, aber auch von den Lebensverhältnissen der Eltern (zB Krankheit, doppelte Berufstätigkeit, Erziehung. durch nur einen Elternteil) sowie den sächlichen Erfordernissen wie Haushalt oder Geschäftsbetrieb (NJW 72, 1716). Deshalb gibt es insb für den zeitlich geschuldeten Umfang der Dienstleistung keine Faustregel. Der BGH hat 1973 bei über 14 Jahre alten Kindern (Mädchen wie Jungen) den Ansatz von 7 Wochenstunden für vertretbar gehalten (FamRZ 73, 536). Die Missbrauchsgrenze wird durch § 1666 gezogen.

Wer sich als Volljähriger gegängelt fühlt, kann sich der Dienstpflicht durch Verlassen des Elternhauses entziehen (FamRZ 98, 101, 103), wenn er sich selbst unterhalten kann. Ein unterhaltsberechtigtes, unverheiratetes Kind riskiert allerdings bei einem Veto der Eltern (vgl § 1612 II 1) den Verlust seines Anspruchs auf Barunterhalt. Kinder sind nicht dienstpflichtig, wenn sie einer anderweitigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen (FamRZ 98, 101). Die Dienste erfolgen idR unentgeltlich ohne Begründung eines rechtlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis. IRd Vorteilsausgleichung hat die Pflicht Einfluss auf Schadensersatzansprüche nach Tod eines Elternteils (Oldbg NZV 10, 156–159).

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