Rn 14

Eine Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags durch aktives Handeln oder durch Verschweigen von für den anderen Teil bedeutsamen Tatsachen (bei Bestehen einer Offenbarungspflicht, s nur BGH NJW 71, 1795, 1799 [BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69]; NJW-RR 91, 1312) kann neben § 123 auch von § 826 erfasst werden. Bsp: Täuschung über die Eigentumsverhältnisse am Vertragsgegenstand (BGH NJW 84, 2284; 92, 310, 311 [BGH 09.10.1991 - VIII ZR 19/91]), über dessen Eigenschaften (bei Käuferketten dürfte eine Haftung ggü späteren Erwerbern aber nur in Betracht kommen, wenn mit dem Weiterverkauf konkret zu rechnen war, so überzeugend Braunschw NJW 07, 609, 610 [OLG Braunschweig 13.04.2006 - 8 U 29/05] mwN zum Meinungsstand), über die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners (BGH NJW 84, 2284, 2285; WM 85, 866, 868; NJW-RR 91, 1312, 1315; ähnl BGHZ 176, 204 Rz 29), über das Bestehen eines zweiten Arbeitsvertrags bei Nachfrage (BAG NZA 95, 935) oder über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Subvention (BGH VersR 15, 75 Rz 16 ff); zur Täuschung durch Dritte insb BGH BB 59, 60; NJW 84, 2284. Im Zusammenhang mit der Abgasproblematik käme eine Haftung der Autohändler unter diesem Gesichtspunkt nur in Betracht, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Abschaltvorrichtung hatten oder haben mussten, was schwer zu beweisen sein dürfte. Daher wird hier regelmäßig ein grob leichtfertiges gewissenloses Verhalten des Herstellers geprüft (s.u. Rn 24a). Zu Konkurrenzfragen s.o. Rn 4. Um die Anforderungen der §§ 123 ff sowie der §§ 3 ff AnfG, § 133 InsO nicht zu unterlaufen, sollten grds über sie hinausgehende sittenwidrige Umstände verlangt werden (BGHZ 130, 314, 330 f; NJW 96, 1283; 2231, 2232; 00, 3138, 3139; BeckOGK/Spindler § 826 Rz 34 f).

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