Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers gem. § 826 BGB im Rahmen sog. Käuferketten beim Verkauf von privat an privat

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei Gegenständen des täglichen Lebens, mit deren Weiterverkauf typischerweise zu rechnen ist (Gebrauchtwagen pp.), kann bedingter Vorsatz des Erstverkäufers im Sinne von § 826 BGB nicht ohne Weiteres unterstellt werden; es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit dem Weiterverkauf nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles konkret zu rechnen war. Liegen (beweisbare) Anhaltspunkte für einen Weiterverkauf zur Zeit des Erstverkaufes nicht vor, scheidet eine Haftung des Erstverkäufers aus.

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 7 O 1427/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 18.1.2005 - 7 O 1427/04 (169) - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 125 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 11.248,42 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt arglistigen Verhaltens in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 73 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches lägen nicht vor. Eine vertragliche Haftung scheide mangels Vorliegens vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien aus. Auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei mit Blick auf den Kaufvertrag Wi.-We. aus Mai 2001 (Anlage B 1, Bl. 54 d.A.) nicht anzunehmen. §§ 823 ff. BGB kämen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da diese den nur mittelbar in seinem Vermögen Geschädigten nicht schützten.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 21.1.2005 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 21.2.2005, beim OLG Braunschweig eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9.3.2005, eingegangen am 11.3.2005, begründet. Der Kläger rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LG. Dieses habe § 826 BGB als mögliche Anspruchsgrundlage verkannt. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, der Beklagte habe ggü. den Zeugen We. eine Vorschädigung des Fahrzeugs arglistig verschwiegen. Infolge des Weiterverkaufes des Fahrzeugs an den Kläger sei dieser mittelbar durch die Täuschungshandlung des Beklagten geschädigt worden. Sittenwidrig handele aber auch der, der offenbarungspflichtige Umstände bei Vertragsschluss verschweige. § 826 BGB schütze auch den nur mittelbar Geschädigten. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges liege nicht vor. Der Beklagte habe angesichts des Alters des Fahrzeugs davon ausgehen müssen, dass dieses an Dritte weiter veräußert werde. Der Beklagte habe es daher zumindest billigend in Kauf genommen, dass nicht nur die Zeugen We., sondern auch mögliche weitere Käufer der Täuschung des Beklagten erliegen würden. Die Rechtslage sei vergleichbar derjenigen beim gewerblichen Zwischen-verkauf. Dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Endabnehmers durch den täuschenden Erstverkäufer vorliegen könne, wenn der gutgläubige Zwischenhändler das Fahrzeug an einen Dritten verkaufe, sei in der Rechtspre-chung anerkannt. Die begehrte Rechtsfolge sei auch durch §§ 826, 249 ff. BGB gedeckt. Der Kläger meint, er sei im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag mit der Zeugin We. nicht abgeschlossen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den an die Zeugin We. gezahlten Kaufpreis zu erstatten Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw an diesen. Zur Frage der Nutzungsentschädigung hat der Kläger vorgetragen, er habe das Fahrzeug nach dem Kauf von der Zeugin We. lediglich von H. an seinen Wohnsitz M. überführt. Seither stehe es bei einem Autohändler und sei nicht mehr bewegt worden.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des LG Braunschweig - 7 O 1427/04 (169) - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.248,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Golf III Cabrio, Fahrzeugidentitätsnummer ...;

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren nicht gegeben sei. § 826 BGB scheide als Haftungsgrundlage aus, da er die Zeugen We. über den Unfallschaden zutreffend aufgekl...

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