Rn 20

Eine Haftung nach § 826 kommt auch in Betracht bei falschen Auskünften, Informationen oder Empfehlungen. Da solche nicht nur im Vorfeld eines Vertrags gegeben werden können, reicht diese Fallgruppe über diejenige der Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags (s.o. Rn 14) hinaus. § 826 kann bei grob leichtfertigem, gewissenlosem Verhalten eingreifen, insb wenn der andere Teil auf das Ansehen und die berufliche Kompetenz des Auskunftgebers vertraut (zB BGH BB 66, 1324 f; WM 75, 559, 560; NJW 91, 3282, 3283; 92, 3167, 3174; VersR 14, 210 Rz 10 mwN; ZIP 20, 1024 Rz 35); das gilt selbst bei Auskünften ›ins Blaue hinein‹ (BGH NJW 86, 180, 181 f; 91, 3282, 3283; BGHZ 159, 1, 11 f). Die Haftung aus § 826 steht neben derjenigen aus §§ 241 II, 280 I, ggf iVm § 311 III, und aus selbstständigem oder unselbstständigem Beratungsvertrag, ggf mit Schutzwirkung für Dritte (dazu Schaub AcP 2002, 757, 784 ff mwN), und ergänzt diese. Daher wird teilw angenommen, § 826 verliere in diesem Bereich an Bedeutung (zB MüKo/Wagner § 826 Rz 85; NK-BGB/Katzenmeier § 826 Rz 28; zur Heranziehung von § 826 aber zB Lammel AcP 1979, 337, 342; Honsell FS Medicus [99] 211, 215 f, 220; Ebke/Scheel WM 91, 389 f; Canaris ZHR 99, 206, 214 f; Grunewald ZGR 99, 583, 591). Da jedoch alle diese Haftungskonstruktionen teilweise umstritten sind, insb – aber nicht nur – bei der Haftung ggü Dritten (zur vorvertraglichen Haftung zB Kiss WM 99, 117, 119 ff mwN; zum Beratungsvertrag zB Schaub AcP 2002, 757, 784 ff mwN; zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bei gegenläufigen Interessen zB Lammel AcP 1979, 337, 344; Honsell FS Medicus [99] 211, 228; Medicus JZ 95, 308 [BGH 10.11.1994 - III ZR 50/94]; Canaris JZ 98, 603, 604 f), lässt sich der Anwendungsbereich des § 826 nicht mit Blick auf diese Anspruchsgrundlagen eingrenzen. Vielmehr ist eine Rückbesinnung auf den Grund der Haftung aus § 826 in dieser Fallgruppe notwendig: Sie lässt sich am besten als Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten in der speziellen Ausprägung der Berufspflichten (§ 823 Rn 172 ff) begreifen (s.a. BeckOGK/Spindler § 826 Rz 48; Erman/Wilhelmi § 826 Rz 38); wegen der Lokalisierung bei § 826 sollte jedoch das Vorsatzerfordernis ernster genommen werden als dies bisweilen in der Rspr geschieht.

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