Rn 49

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Parteien mit dem Abschluss eines wirksamen schuldrechtlichen Vertrages einen über die sich hieraus ergebenden wechselseitigen Leistungspflichten hinausgehenden Zweck verfolgen. Um eine solche Zweckstaffelung handelt es sich bspw, wenn der Käufer eines Grundstückes dieses nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien in einer bestimmten Weise nutzen oder bebauen soll. Wurde der solcherart ›bezweckte Erfolg‹ nicht erreicht, war nach der älteren Rspr mit Hilfe der condictio ob rem rückabzuwickeln (RGZ 132, 238; BGH NJW 73, 612, 613 [BGH 19.01.1973 - V ZR 24/71]; 52, 60; zuletzt im Grundsatz noch BGH NJW 92, 427, 428; ebenso Erman/Buck-Heeb § 812 Rz 51; Ehmann JZ 03, 702, 706 f). Davon sind die hL (Staud/Lorenz § 812 Rz 106, MüKo/Schwab § 812 Rz 378 f; BRHP/Wendehorst § 812 Rz 91; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 57; Larenz/Canaris II/2 § 68 I 3d 153; Wieling/Finkenauer 5. Aufl 20 § 3 III 3e; v Caemmerer FS Rabel I, 345 f; Esser/Weyers Schuldrecht II/2, § 49 II 66 f) und mit ihr zuletzt auch der BGH (NJW 92, 2690 [BGH 17.06.1992 - XII ZR 253/90]; vgl auch NJW 92, 427 [BGH 02.10.1991 - XII ZR 145/90]; 91, 1269 f [BGH 13.12.1990 - IX ZR 118/90]) in der richtigen Erkenntnis abgerückt, dass für die Anwendung der Zweckverfehlungskondiktion kein Raum sein kann, soweit die Parteien einen voll ausgebildeten entgeltlichen Vertrag geschlossen haben. Dann kommt es vielmehr darauf an, ob sich die Verwendungsbestimmung nach ggf gebotener Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157) als Bestandteil der dort verankerten wechselseitigen Leistungspflichten erweist oder (nur) zur Geschäftsgrundlage des Vertrages zu rechnen ist. Bei Nichteintritt des bezweckten Erfolgs gelten im erstgenannten Fall – sofern nicht eine auflösende Bedingung vorliegt (hierzu Rn 35) – die Regeln des Leistungsstörungsrechts (s Rn 19), wohingegen im zweiten Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen ist, die eine Anpassung des Vertrages gem § 313 rechtfertigt (ebenso statt vieler AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 57; MüKo/Schwab § 812 Rz 378, jeweils mwN; zum Vorrang des § 313 vor der condictio ob rem BGH NJW 92, 2690; BGHZ 84, 1, 10). War der ›Zusatzzweck‹ hingegen bloßes Motiv für den Vertragsschluss, kommt ein (Bereicherungs-)Ausgleich ohnehin nicht in Betracht (s Rn 42, 45).

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