Rn 19

Die Kondiktionstatbestände des § 812 konkurrieren in vielfältiger und unterschiedlicher Weise mit den sonstigen Vorschriften des Zivilrechts. Im Grundsatz gilt: Vertragliche Ansprüche auf Erfüllung (BGH WM 68, 776), Rückgewähr der vertraglich geschuldeten Leistung (BGH NJW 03, 2451, 2453 [BGH 17.06.2003 - XI ZR 195/02]), Schadensersatz wegen einer Leistungsstörung nach §§ 280, 281 (zum alten Recht: BGH WM 63, 750) sowie allg aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung (BGH NJW 63, 806) gehen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen vor und schließen diese aus (vgl auch BGHZ 44, 321, 323; WM 72, 888, 889, jeweils mwN). Insb der Anwendungsbereich der Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem – § 812 I 2 Alt 2) wird zudem durch die vorrangigen Instrumentarien der (ergänzenden) Vertragsauslegung (§§ 133, 157) und der Vertragsanpassung gem § 313 II (Störung der Geschäftsgrundlage – zur Abgrenzung iE Rn 49 f) begrenzt (BGH WM 72, 888, 889; BAG NJW 87, 918 [BAG 09.07.1986 - 5 AZR 44/85]). IÜ bestehen Berührungspunkte insb mit den gesetzlichen Schuldverhältnissen der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Die Erörterung der sich hieraus ergebenden Abgrenzungsprobleme erfolgt im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den einzelnen Kondiktionstatbeständen (zum Verhältnis zwischen Bereicherungsrecht und Öffentlichem Recht Grüneberg/Sprau Einf v § 812 Rz 9 ff; Erman/Buck-Heeb Vor § 812 Rz 19 ff).

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