Rn 6

Die Verjährung beginnt erst mit dem Ende der Vorlegungsfrist (30 Jahre nach Fälligkeit der verbrieften Forderung), nicht schon mit der Vorlegung. In der Urkunde kann eine andere Verjährung vorgesehen werden. Die Dauer der Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre (§ 801 I 2). Im Gegensatz zur Vorlegungsfrist finden auf diese Frist die allg Regelungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährungsfrist Anwendung (§§ 203 ff, 212; vgl auch BGH WM 18, 2356 Rz 8 ff). Wurden nach der Verjährung Leistungen erbracht, können diese nicht kondiziert werden. Die Wirkung der Verjährung bemisst sich nach § 214 I (Leistungsverweigerungsrecht), wobei § 796 zu berücksichtigen ist.

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