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Namenspapiere benennen, wie der Begriff schon sagt, den Berechtigten in der Urkunde. Nur der namentlich Berechtigte bzw sein Rechtsnachfolger ist befugt, die verbrieften Ansprüche geltend zu machen (BGH WM 87, 1038; 92, 1522). Nur für ihn begründet der Besitz des Papiers die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung. Erfolgt die Anlegung des Papiers auf den Namen eines Dritten, ist dieser Gläubiger (s aber BGH WM 92, 1522, 1523: Einschränkung der Berechtigung des Dritten). Ein Gläubigerwechsel kann nur durch Abtretung des Anspruchs (§§ 398, 413) eintreten. Erhoben werden können alle Einwendungen, die gegen den Rechtsvorgänger des Gläubigers entstanden sind, ein gutgläubiger Erwerb findet grds nicht statt (§ 404); Ausnahmen hierzu finden sich für die Hypothek (§§ 892 f, 1138) sowie für die Grundschuld (§§ 892 f). Der Eigentumsübergang an der Urkunde erfolgt nach § 952 kraft Gesetzes. Beispiele für Namenspapiere sind der Hypothekenbrief (§ 1116), die bürgerlich-rechtliche Anweisung (§§ 783 ff), die handelsrechtlichen Wertpapiere des § 363 HGB, sofern sie nicht an Order lauten, Wechsel und Scheck mit negativer Orderklausel (Art 11 II WG, Art 14 II ScheckG) sowie der Sparkassenbrief (BGH WM 92, 1522, 1523 [BGH 07.07.1992 - XI ZR 239/91]: Namensschuldverschreibung; Hamm WM 99, 2021 [OLG Hamm 19.05.1999 - 31 U 207/98]: Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist).

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