Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 11.08.1998; Aktenzeichen 12 O 575/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11.08.1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Sollsaldos aus dem Kontokorrentkonto Nr. #1 in Höhe von 10.861,94 DM in Anspruch. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die Klägerin zur Kündigung des Girovertrages berechtigt war, ein Sollsaldo in der geltend gemachten Höhe bestand und sich der Beklagte mit der Rückzahlung seit dem 25.10.1995 in Verzug befindet.

Der Beklagte begehrt die Abweisung der Klage mit der Begründung, daß der Anspruch der Klägerin durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus einem Sparbuch mit der Nr. #2 bzw. mit ihm wegen der angeblichen Auszahlung des Sparbriefguthabens zustehenden Schadensersatzansprüchen erloschen ist. Die Klägerin beruft sich gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung des Sparbriefguthabens auf Verjährung und behauptet, die Auszahlung des Guthabens auf ein Konto der Ehefrau des Beklagten sei auf seine Anweisung erfolgt.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Aus dem Kontokorrentkonto verschuldet der Beklagte unstreitig den Klagebetrag nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. seit dem 01.01.1999 dem jeweiligen Basiszinssatz.

2.

Diese Forderung ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Forderung des Beklagten aus dem Sparbrief in Höhe von 26.000,00 DM ist seit dem 17.11.1994 verjährt. Die Forderung aus dem Sparbrief und aus dem Kontokorrent haben sich auch in unverjährter Zeit nicht aufrechenbar gegenübergestanden, § 390 S. 2 BGB. Darüber hinaus stehen dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, mit denen er die Aufrechnung erklären könnte.

a)

Hinsichtlich des Sparbriefes ist - wie aus der Vorderseite der Urkunde ersichtlich - vereinbart, daß der Anspruch verjährt, wenn der Sparbrief nicht binnen 6 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit vorgelegt wird. Die Fälligkeit war auf den 16.11.1988 festgelegt. Innerhalb der folgenden 6 Jahre ist er nicht vorgelegt worden.

Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von schuldrechtlichen Ansprüchen von 30, § 195 BGB auf 6 Jahre ist weder überraschend i.S.v. § 3 AGBG noch benachteiligt diese Vertragsklausel den Beklagten unangemessen (§ 9 AGBG). Die Verjährungsverkürzung ist also Inhalt des Vertrages geworden und auch nicht unwirksam.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist ist weder objektiv ungewöhnlich noch subjektiv für den Beklagten als Kunden des Klauselverwenders überraschend. Von der Regelverjährungszeit von 30 Jahren für schuldrechtliche Ansprüche werden in zahlreichen Fällen, so auch bei Sparbriefen, Ausnahmen gemacht. Auch das BGB sieht in §§ 196 und 197 BGB schon Ausnahmen von der Regelverjährungszeit vor, so daß schon von daher eine Verkürzung von Verjährungsfristen im Einzelfall nicht als ungewöhnlich anzusehen ist. Die Verkürzung ist auch nach einem generellen durch subjektive Umstände überlagerten Maßstab nicht als für den Beklagten überraschend anzusehen. Die entsprechende Vertragsklausel ist zwar auf der Vorderseite des Sparbriefes drucktechnisch nicht weiter hervorgehoben. Andererseits liegt dem Sparbrief aber auch kein umfangreiches, verzweigtes Klauselwerk zugrunde. Vielmehr sind die Regelungen über die Besonderheiten des Sparbriefes in 6 Punkten auf der Vorderseite der Urkunde zusammengefaßt und leicht überschaubar und verständlich formuliert. Es sind auch keine Umstände vorgetragen, warum gerade der Beklagte im vorliegenden Fall Vorstellungen dahin entwickelt haben sollte, die Verjährungszeit sei nicht abgekürzt und betrage wie regelmäßig 30 Jahre.

Die Verkürzung der überlangen Verjährungsfrist von 30 Jahren benachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen. Die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG aufgezeigten Regelbeispiele für eine unangemessene Benachteiligung sind nicht erfüllt. Das Abweichen von der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB ist nicht mit den Grundgedanken dieser Regelung unvereinbar. Wie schon ein Blick auf die Vielzahl der vom Gesetz selbst geschaffenen Ausnahmen zeigt, ist das Abweichen von der 30-jährigen Frist eher die Regel als die Ausnahme, vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, § 195 Rdn. 1. Auch werden keine wesentlichen Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages über den Sparbrief, der im Gesetz keine ausdrückliche Regelung erfahren hat, eingeschränkt. Es besteht vielmehr ein durchaus legitimes Interesse einer Bank daran, nach einem Zeitraum von 6 Jahren gegenseitige Forderungen aus einem solchen Vertragsverhältnis als erledigt betrachten zu können. Über diesen Zeitraum hinweg haben Banken als Kaufleute die Pflicht, Belege über Buchungsvor...

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