Rn 4

Kommt der Angewiesene der Aufforderung des Anweisenden nach, eine Zuwendung an den Dritten als Anweisungsempfänger zu erbringen, werden zwei Leistungen erbracht: Im Valutaverhältnis eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger und im Deckungsverhältnis eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden (Simultanleistung). In dem zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger bestehenden Valutaverhältnis kann die Anweisung ein Schuldverhältnis (zB Darlehen, Schenkung) begründen oder der Tilgung einer bereits bestehenden Schuld dienen. Rechtlich liegt eine Leistung des Anweisenden vor. Der Rechtsgrund der Leistung iSd § 812 ergibt sich aus dem Zuwendungsverhältnis.

 

Rn 5

Dem Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenen kann ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675) zugrunde liegen. Es kann den Angewiesenen zur Annahme der Anweisung (§ 784 I) und zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichten. Ist der Angewiesene Schuldner des Anweisenden, wirkt die Leistung an den Anweisungsempfänger schuldbefreiend (§ 787). Rechtlich liegt eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden vor. Der Angewiesene kann durch die Leistung auch Gläubiger des Anweisenden werden (Anweisung auf Kredit), wenn er etwa einen Aufwandsersatzanspruch gegen den Anweisenden hat (§ 670).

 

Rn 6

Zwischen Angewiesenem und Anweisungsempfänger besteht kein Schuldverhältnis. Ein solches wird auch nicht durch die Aushändigung der Anweisung begründet, sondern erst durch die Annahme der Anweisung, die eine abstrakte Verpflichtung des Angewiesenen ggü dem Anweisungsempfänger entstehen lässt, und durch die Leistung der angewiesenen Sachen an den Anweisungsempfänger.

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