Rn 44

Der Prozessvergleich muss gerichtlich protokolliert werden (BGHZ 16, 388, 390; Karlsr NJW 95, 1561, 1562). Für die Protokollierung gelten die Vorschriften der §§ 160 ff ZPO. Die Vergleichspartner müssen während der mündlichen Verhandlung anwesend oder durch einen Prozessvertreter vertreten sein. Besteht nach § 78 ZPO Anwaltszwang, müssen sich die Parteien durch einen Anwalt bei Gericht vertreten lassen. Ein dem Prozessvergleich beitretender Dritter ist auch im Anwaltsprozess nicht verpflichtet, sich durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen (BGHZ 86, 160, 163). Die Protokollierung ist nur nach § 278 VI ZPO entbehrlich (schriftlich unterbreiteter Vergleichsvorschlag der Parteien bzw des Gerichts – dann nur Annahme durch Schriftsatz der Parteien, BGH NJW 15, 2965, 2966 [BGH 14.07.2015 - VI ZR 326/14]). Ist der Vergleich vor einem nicht ordnungsgemäß besetzten Gericht geschlossen worden, ist er gleichwohl wirksam (BGHZ 35, 309, 310: jedoch muss das Gericht zumindest mit dem vorschriftsmäßigen Vorsitzenden besetzt sein). Zur Vergleichsbefugnis des Prozessstandschafters s Klinck WM 06, 417.

 

Rn 45

Vereinbaren die Parteien beim Abschluss des Prozessvergleichs einen Widerrufsvorbehalt innerhalb einer bestimmten Frist, so ist dieser idR als aufschiebende Bedingung zu charakterisieren (BGHZ 88, 364, 367). Der Vergleich sollte insb Regelungen zum Adressaten und der Form des Widerrufes enthalten. Fehlt es an einer solchen Regelung im Vergleichsvertrag, kann der Widerruf sowohl ggü dem Gericht als auch ggü dem Gegner erklärt werden (Kobl MDR 97, 883). Für den Zugang gilt § 130 I (BGH NJW-RR 89, 1214, 1215; Zö/Geimer § 794 Rz 10b). Die Fristberechnung richtet sich nach den §§ 186 ff, insb ist § 193 zu beachten (Schneider MDR 99, 595). Die Parteien können die Widerrufsfrist ohne Mitwirkung des Gerichts vor Fristablauf verlängern (BGH NJW-RR 18, 1023, 1024, Rz 17). Bindende Wirkung hat der Vergleich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Erst dann kann aus dem Vergleich vollstreckt werden (BGHZ 88, 364, 367; Zö/Geimer § 794 Rz 10).

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