Rn 11

Die Befriedigung des Gläubigers führt zum gesetzlichen Übergang der Hauptforderung (unverändert bleiben zB Verjährungsfrist, Erfüllungsort und Erfüllungszeit). Es gehen einerseits die Nebenrechte auf den Bürgen über (§§ 412, 401); andererseits bleibt die Forderung mit allen Einwendungen und Einreden behaftet, die dem Hauptschuldner ggü dem Gläubiger zustanden (§§ 412, 404), BGHZ 35, 172, 174; Rn 14 ff. Der Bürge erhält auch den Zinsanspruch, der auf der Hauptschuld lastet: auf die vom Bürgen an den Gläubiger gezahlten und (entgegen dem Wortlaut von § 774 I 1) auf die unbezahlten Zinsen; denn der Hauptschuldner soll nicht davon profitieren, dass der Bürge für ihn die Hauptverbindlichkeit erfüllt hat (BGH aaO; Staud/Stürner § 774 Rz 6, 15; aM Reinicke DB 67, 847, 852). Der Hauptschuldner kann jedoch ggü dem Bürgen nach § 774 I 3 eine abw günstigere Zinsabrede einwenden (MüKoBGB/Habersack § 774 Rz 19).

 

Rn 12

Ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot (§ 399 Alt 2) der Hauptforderung steht der cessio legis (in Analogie zu § 851 II ZPO) trotz § 412 grds nicht entgegen (Staud/Stürner § 774 Rz 16; MüKoBGB/Habersack § 774 Rz 7; aA Erman/Zetzsche § 774 Rz 6): Das Abtretungsverbot soll im Kern vor einer Auswechslung des Gläubigers schützen; zum Bürgen besteht aber bereits (meist) ein Schuldverhältnis (s § 765 Rn 7): Er gehört nicht zu dem Personenkreis, vor dem das Abtretungsverbot schützen will. Der vom Hauptschuldner mit dem Abtretungsverbot (meist) bezweckte Eigenschutz wird dadurch erreicht, dass nach §§ 412, 399 die weitere Abtretung durch den Bürgen unzulässig ist.

 

Rn 13

Bei einer für eine Gesamtschuld abgegebenen Bürgschaft erfasst der Forderungsübergang nur die Hauptforderung gegen den oder die Gesamt(haupt-)schuldner, für den oder die sich der Bürge verbürgt hat. Forderungen gegen andere Gesamt(haupt-)schuldner erwirbt der Bürge durch die cessio legis nur in dem Maße, in dem der ausgefallene Gesamt(haupt-)schuldner, wenn er selbst geleistet hätte, durch seine Leistung nach § 426 II eine Forderung gegen die anderen Gesamt(haupt)schuldner erworben hätte (BGHZ 46, 14, 16).

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