Rn 9

Bei Nichtleistung einzelner Rentenzahlungen kann der Gläubiger Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 280 I, 286 ff verlangen. Da das Grundgeschäft mit der Bestellung des Rentenstammrechts erfüllt wird (s.o. Rn 2), besteht kein Rücktrittsrecht nach § 323 (RGZ 106, 93, 96; Hambg MDR 64, 414; Grüneberg/Sprau § 759 Rz 4; aA die Kritiker der Einheitstheorie: zB Celle NJW-RR 90, 1490, 1491 f [OLG Celle 27.07.1990 - 4 U 185/89] (aufgehoben durch BGH s.o. Rn 2); MüKoBGB/Raude § 759 Rz 28; s.a. Staud/Liebrecht Vorbem zu §§ 759 ff Rz 36: analoge Anwendung von § 314).

 

Rn 10

Ist das Grundgeschäft (s Rn 2) unwirksam, so kann der Verpflichtete das Leibrentenversprechen nach § 812 und die einzelnen Rentenleistungen nach § 813 kondizieren (Erman/Müller § 759 Rz 8). Nach der Rspr (RGZ 106, 93, 98; Hambg MDR 64, 414 f) kommt zudem eine Kondiktion der für das Leibrentenstammrecht erbrachten Gegenleistung (zB des verkauften Grundstücks) in Betracht, wenn der Rentenschuldner mit den einzelnen Rentenleistungen in Verzug gerät und deshalb der mit dem Vertrag bezweckte Erfolg (Versorgung des Gläubigers) nicht eintritt, § 812 I 2 Alt 2.

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