Rn 1

Die §§ 752754 behandeln den Inhalt eines Aufhebungsanspruchs nach § 749 und beschränken sich darauf, den Inhalt des schuldrechtlichen Anspruchs zu bestimmen. Die dingliche Realteilung folgt den jeweils anwendbaren allgemeinen Bestimmungen einschl § 747 2 zur Verfügungsbefugnis. Schuldrechtliche Vereinbarungen der Teilhaber haben Vorrang vor den gesetzlichen Regeln (RGZ 91, 416, 418). § 311b I 1 ist anwendbar und ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung nicht geheilt (BGH NJW 02, 2560, 2561 [BGH 03.06.2002 - II ZR 4/00]). Fehlen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, richtet sich ihr Aufhebungsanspruch bei teilbaren gemeinschaftlichen Gegenständen auf Teilung in Natur (§ 752), bei anderen auf Verkauf und Erlösteilung (§ 753). Faktisch ist die Teilung durch Verkauf die Regel. Für unteilbare und einziehbare gemeinschaftliche Forderungen gilt § 754. Ob eine Teilung in Natur in Betracht kommt, ist für jeden gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert zu prüfen und nicht etwa iR eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens (BGH NJW-RR 01, 369 [BGH 11.09.2000 - II ZR 324/98]). Trotz Teilbarkeit des gemeinschaftlichen Gegenstands scheidet die Teilung in Natur aus, wenn er zur Befriedigung gemeinschaftlicher Schulden verkauft werden muss (§§ 755 III, 756).

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