Gesetzestext

 

1Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. 2Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

 

Rn 1

§ 754 hat praktische Bedeutung insb durch den Verweis aus §§ 731 2, 1477 I u 2042 II. Vereinbarungen unter den Teilhabern gehen § 754 vor (BGH NJW 84, 794 [BGH 23.11.1983 - VIII ZR 281/82]). Forderungen, die Frucht des gemeinschaftlichen Gegenstands sind, sind bereits nach § 743 zu teilen (Staud/Eickelberg § 754 Rz 4). Als Anwendungsfall für § 754 verbleiben insb Ersatzansprüche für Beschädigung oder Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands.

 

Rn 2

Für gemeinschaftliche Forderungen ergibt sich im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft folgende Rangfolge: Vorrangig sind sie in Natur zu teilen (§ 752). Scheidet dies aus, weil sie nicht abtretbar sind, ihr Gegenstand unteilbar oder der Teilung die Begleichung gemeinschaftlicher Schulden entgegenstehen, sind sie gemeinschaftlich einzuziehen, falls dies möglich ist. Unteilbar idS sind Mietzinsforderungen (BGH NJW-RR 01, 369 [BGH 11.09.2000 - II ZR 324/98]). Einziehbar ist eine Forderung, wenn sie fällig ist oder durch Kündigung mit überschaubarer Frist (Staud/Eickelberg § 754 Rz 5: 6 Monate) fällig gestellt werden kann. Zum Verkauf vgl § 753 Rn 2. Nach § 432 kann jeder Teilhaber die Leistung unteilbarer Forderungen an alle verlangen. Darüber hinaus besteht eine Mitwirkungspflicht der Teilhaber (BGH NJW 82, 928 [BGH 20.11.1981 - V ZR 245/80]). Die Kosten der Einziehung sind nach § 748 anteilig zu tragen. Die Bruchteilsgemeinschaft setzt sich an der empfangenen Leistung fort, die nach §§ 752, 753 zu verwerten ist. Gleiches gilt für den Verkaufserlös.

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