Rn 2

Die Unübertragbarkeit der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich nicht erst aus § 664, sondern folgt schon aus ihrer mitgliedschaftlichen Natur (s § 709 Rn 3). Das Haftungsprivileg des § 664 I 2 gilt nur, wenn dem geschäftsführenden Gesellschafter die Übertragung eigener Aufgaben gestattet ist. Andernfalls haftet er nach § 708 für Schäden, die der von ihm unbefugt Beauftragte verursacht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge