Rn 2
Die Unübertragbarkeit der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich nicht erst aus § 664, sondern folgt schon aus ihrer mitgliedschaftlichen Natur (s § 709 Rn 3). Das Haftungsprivileg des § 664 I 2 gilt nur, wenn dem geschäftsführenden Gesellschafter die Übertragung eigener Aufgaben gestattet ist. Andernfalls haftet er nach § 708 für Schäden, die der von ihm unbefugt Beauftragte verursacht.
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