Rn 3

Die Regeln zur Geschäftsführung werden geprägt vom Grundsatz der Selbstorganschaft. Dieser Grundsatz, welcher im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften für alle Personengesellschaften gilt, besagt, dass die Geschäftsführung und die organschaftliche Vertretung zwingend den Gesellschaftern vorbehalten ist (BGH WM 01, 1056; WM 94, 237, 238; aA Erman/Westermann § 709 Rz 3). Die Befugnis zur Geschäftsführung ist demnach Ausfluss der Mitgliedschaft selbst. Dies verbietet zwar nicht eine Beteiligung Dritter an der Geschäftsführung durch den Abschluss entspr Anstellungs- oder Auftragsverhältnisse dergestalt, dass diese Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen (MüKo/Schäfer § 709 Rz 5; BRHP/Schöne § 709 Rz 4 ff). Zulässig ist sogar eine umfassende Übertragung der Geschäftsführung. Entscheidend ist aber, dass zumindest ein Gesellschafter jederzeit in der Lage ist, ebenfalls die Geschäftsführung in vollem Umfang wahrzunehmen und keine Entkoppelung der Gesellschafter von der Geschäftsführung erfolgt (BGH WM 94, 237 [BGH 20.09.1993 - II ZR 204/92]; entspr zur Bevollmächtigung Dritter Frankf FGPrax 20, 110; aA Erman/Westermann § 709 Rz 3). Da die Geschäftsführungsbefugnis des Dritten nur abgeleitet ist, ist sie auch ohne seine Mitwirkung durch die Gesellschafter frei widerrufbar. Dementsprechend finden darauf auch die für die Geschäftsführung durch Gesellschafter geltenden §§ 712, 713 keine Anwendung (MüKo/Schäfer § 709 Rz 5). Die Schaffung einer mittelbaren Fremdorganschaft ist auch durch die Übertragung der Geschäftsführung auf eine GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin möglich (MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 8). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbstorganschaft macht die Rspr im Bereich der Publikumsgesellschaften aufgrund ihrer eher kapitalistischen Struktur (BGH NJW 06, 2980 f; ZIP 05, 1361, 1363). Weil die initiierenden Gründungsgesellschafter die Geschäftsführung vielfach nicht übernehmen können oder wollen, ist es dort zulässig, die Geschäftsführung auch ohne Widerrufsmöglichkeit für die Dauer des Anstellungsvertrages auf einen Dritten zu übertragen, wenn die organschaftliche Geschäftsführung von Gesellschaftern gewahrt bleibt (BGH NJW 06, 2980 f [BGH 18.07.2006 - XI ZR 143/05]; MüKo/Schäfer § 709 Rz 6). Allerdings besteht ein Recht der Gesellschafter zum Widerruf der Vollmacht aus wichtigem Grund sowie zur außerordentlichen Kündigung (BGH aaO). IRd Abwicklungsgesellschaft gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft ebenfalls nicht; auch hier kann ein Dritter durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss zum Liquidator bestellt werden (Köln NJW-RR 96, 27; zum Ganzen Staud/Habermeier § 709 Rz 13; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 8 ff).

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