Rn 46

Neben der Bildung von Partnerschaften nach dem PartGG sowie von GmbHs schließen sich Angehörige freier Berufe, insb Ärzte und Rechtsanwälte, auch zu Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammen. Der Zusammenschluss mehrerer Ärzte zu einer GbR in Form von Gemeinschaftspraxen ist von bloß organisatorischen Zweckbündnissen abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach der Willensrichtung der Beteiligten, insb, ob mit einer Praxisgemeinschaft lediglich eine kostensparende gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und Personal erfolgen soll oder ob eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit angestrebt wird. Während im ersten Fall nur der jeweils behandelnde Arzt Vertragspartner ist, ist dies bei der Gemeinschaftspraxis die GbR (BRHP/Schöne § 705 Rz 182). Bieten die einzelnen Ärzte keine austauschbaren Leistungen an, was insb bei verschiedenen Fachrichtungen der Fall sein wird, dann entstehen auch bei Vorliegen einer GbR vertragliche Beziehungen der Patienten jeweils nur mit dem behandelnden Arzt (BGH NJW 99, 2731, 2734 [BGH 29.06.1999 - VI ZR 24/98]).

 

Rn 47

Das zu den ärztlichen Praxisgemeinschaften Gesagte gilt entspr für Zusammenschlüsse anderer Freiberufler, insb Anwaltssozietäten. Diese sind nach den allgemeinen Grundsätzen von bloßen Bürogemeinschaften abzugrenzen. Bei der Sozietät erfolgt der Abschluss des Mandatsvertrages durch den jeweiligen Sozius. Dieser besitzt Vertretungsmacht für die Sozietät und schließt den Vertrag in deren Namen, so dass das Rechtsgeschäft mit sämtlichen Sozien zustande kommt (BGH NJW 00, 1333; 00, 1560 [BGH 17.02.2000 - IX ZR 50/98]). Bei Fehlen entspr Vertretungsmacht kommt ein Vertragsschluss mit der Sozietät nach Rechtsscheingrundsätzen in Betracht (vgl BGH NJW 90, 827 [BGH 17.10.1989 - XI ZR 158/88]). Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände kann angenommen werden, dass ausnahmsweise ein Einzelmandat erteilt wurde (BGH NJW 00, 1333 [BGH 16.12.1999 - IX ZR 117/99]). In der Konsequenz steht der Zahlungsanspruch nunmehr nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR dieser selbst zu (Erman/Westermann Vor § 705 Rz 32). Die Auffassung, wonach die Sozien den Anspruch in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit haben, ist überholt (so früher BGH NJW 96, 2859 [BGH 20.06.1996 - IX ZR 248/95]). Korrespondierend haften die Sozien gesamtschuldnerisch für durch einen der Gesellschafter verursachte Schäden (BGH NJW 92, 337; Erman/Westermann Vor § 705 Rz 32). Die Partner der Gesellschaft sind sämtlich auf den Briefbögen der Sozietät aufzuführen (BGH NJW 02, 1419 [BGH 19.11.2001 - AnwZ B 75/00]). Werden Nichtmitglieder der Sozietät aufgeführt, ohne dies kenntlich zu machen, wird dies unter Rechtsscheinsgesichtspunkten regelmäßig zur Annahme der Gesellschafterstellung und zu einer entspr Haftung führen. Dies gebietet der Vertrauensschutz der Mandanten (Grunewald FS Ulmer [03], 141, 143 f; Erman/Westermann Vor § 705 Rz 32). Für den Ein- und Austritt von Gesellschaftern gelten die allg Grundsätze. Bei ausgeschiedenen Sozien kommt eine Rechtscheinhaftung dann in Betracht, wenn weiterhin der Eindruck erweckt wird, diese seien Mitglieder der GbR; so zB bei Verwendung des Namens auf Briefbögen und Namensschildern der Kanzlei. Dies kann der Sozius nur dann vermeiden, wenn er alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Änderung dieses Zustandes ergriffen hat (BGH NJW 91, 1225 [BGH 24.01.1991 - IX ZR 121/90]).

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