Rn 1

§ 701 begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts für Schäden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung an Sachen, die ein aufgenommener Gast in den Betrieb des Gastwirts einbringt (Grundlage der Regelung ist das Übereinkommen des Europarats v 17.12.62, BGBl II, 269). Die Einbringung führt zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Gast und Gastwirt, das unabhängig vom Abschluss oder der Wirksamkeit eines Beherbergungsvertrags entsteht (BGHZ 32, 149: Haftung für Betriebsgefahr). Die weitreichende Haftung erfasst nur Gastwirte mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben. Fahrzeuge und lebende Tiere sind von der Ersatzpflicht ausgenommen (§ 701 IV). Die Haftung ist ausgeschlossen, falls der Gast oder eine ihm zurechenbare Person den Schaden allein verursacht hat. Gleiches gilt, wenn der Schaden auf der Beschaffenheit von eingebrachten Sachen oder höherer Gewalt beruht (§ 701 III). IÜ ist die Haftung idR der Höhe nach begrenzt (§ 702 I) und insoweit nicht abdingbar (§ 702a).

 

Rn 2

Andere vertragliche (§ 280) oder gesetzliche (§§ 823 ff) Haftungsgrundlagen bleiben von der auf Sachschäden begrenzten Haftung nach § 701 unberührt (BGHZ 63, 333). Die besonderen Regelungen in §§ 702, 702a, 703 finden insoweit keine Anwendung. Das gilt insb für die Haftung wegen einer Pflichtverletzung des Beherbergungsvertrags. Dabei handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der von Elementen der Miete geprägt wird (BGHZ 71, 175; gefahrloser Zutritt zum Hotelzimmer, Hamm NJW-RR 13, 349), darüber hinaus aber auch Elemente des Kauf- und Dienst- bzw Werkvertrags (zB Verpflegung, Service) enthält. Die Haftung erlangt Bedeutung, soweit Sachen von § 701 nicht erfasst sind (BGH NJW 65, 1709 [BGH 07.05.1965 - Ib ZR 108/63]: Schaden am PKW bei Schwarzfahrt; s § 688 Rn 6) oder Personenschäden entstehen.

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