Gesetzestext

 

(1) 1Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. 2Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.

(2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält.

 

Rn 1

Eine Freizeichnung von der summenmäßig beschränkten Haftung nach §§ 701, 702 I kommt im Voraus nicht in Betracht. Entspr Vereinbarungen sind unwirksam. Bei unbeschränkter Haftung des Gastwirts nach §§ 701, 702 II ist eine Freizeichnung über die Höchstbeträge nach § 702 I hinaus unwirksam, falls es um grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden geht. Gleiches gilt für solche Fälle, in denen der Gastwirt die Aufbewahrung der Sache nach § 702 III unberechtigt abgelehnt hat.

 

Rn 2

Eine Freizeichnung von der unbeschränkten Haftung (§§ 701, 702 II) kommt lediglich für einen über den Höchstbetrag nach § 702 I hinausgehenden Schaden in Betracht und nur für Verschulden des Gastwirts und seiner Leute (s § 701 Rn 11) bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit. Die Freizeichnungserklärung des Gastes muss schriftlich erfolgen (§ 702a II). Maßgebend ist insoweit § 126. Die Erklärung darf nur separat abgegeben (nicht: Anmeldeformular – MüKo/Henssler § 702a Rz 4) und nicht mit anderen Vereinbarungen verbunden werden. Nach Schadenseintritt kann ein Erlass für alle Ansprüche nach allg Regeln vereinbart werden.

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