Gesetzestext

 

1Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. 2Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

 

Rn 1

§ 703 enthält einen besonderen Erlöschensgrund für Ansprüche aus § 701. Das Erlöschen des Anspruchs ist (auch) Rechtsfolge, wenn der Gast nicht unverzüglich (§ 121 I – ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntnis des Schadens dem Gastwirt Anzeige darüber erstattet. Die Anzeige (Willenserklärung) muss dem Gastwirt zugehen (§ 130). Eine besondere Form ist nicht erforderlich; bei AGB-Klauseln ist § 309 Nr 13 zu beachten. Inhaltlich müssen Objekt und Art des Schadens angegeben werden, um die erforderlichen Ermittlungen (Ursache und Höhe des Schadens) auf Seiten des Gastwirts einleiten zu können.

 

Rn 2

Der Anspruch bleibt ohne die Anzeige des Schadens erhalten, falls der Gastwirt die betroffenen Sachen zur Aufbewahrung übernommen hat (§ 702 II Nr 2). Nicht ausreichend ist die Übergabe an Leute des Gastwirts (§ 701 Rn 11). Der Anzeige bedarf es ferner nicht, wenn der Schaden durch Verschulden des Gastwirts oder seiner Leute eingetreten ist (§§ 276, 278). Der Gastwirt hat die Kenntnis des Gastes sowie den Zeitpunkt zu beweisen, der Gast rechtzeitige Anzeige oder die Voraussetzung des § 703 2.

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