Rn 6

Die Qualifikation des Vertrags über das Abstellen eines Kfz hat erhebliche Bedeutung für die Haftung (und evtl Pfandrecht: § 562). Handelt es sich um einen Mietvertrag, haftet der Parkplatzbetreiber für Schäden als Vermieter nach § 536a I (verschuldensunabhängig bei anfänglichem Mangel). Liegt eine Verwahrung vor, greift das allgemeine Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff). Entscheidendes Kriterium ist das Bestehen einer Obhutspflicht als Hauptleistungspflicht. Danach erfolgt das Parken auf unbewachten Parkplätzen (auch Kunden- oder Hotelparkplatz) nicht aufgrund eines Verwahrungsvertrags (BGHZ 63, 333; Hambg VersR 89, 1266). Bei bewachten Parkplätzen liegen Verwahrungselemente vor (Karlsr NJW-RR 05, 521), allerdings ist das Mietelement bei entgeltlichem Abstellen des Kfz zumindest gleichwertig, sodass von einem gemischten Vertrag auszugehen ist (§ 536a I ist anwendbar: BGHZ 63, 333). Beim Einstellen des Kfz in ein gewöhnliches Parkhaus dürfte ebenfalls von einem gemischten Vertrag (mit Obhutspflicht) auszugehen sein, bei dem das mietvertragliche Element dominiert (MüKo/Henssler § 688 Rz 55; aA Ddorf NJW-RR 01, 1607 [OLG Düsseldorf 01.06.2001 - 14 U 255/00] – Sonderfall, nur Mietvertrag).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge