Rn 2

Der Vertragsschluss richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (Ausnahme: DepotG); in Bezug auf Wertpapiere ist aber eine ausdrückliche Vereinbarung notwendig (§ 700 II). Der Vertrag ist Konsensualvertrag und kann auf zwei Arten geschlossen werden: Nach § 700 I 1 treffen die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt, vertretbare Sachen zu übereignen und Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Ferner kann ein Verwahrungsvertrag durch Umwandlung zur unregelmäßigen Verwahrung werden (Vertragsänderung durch Gestattung der Aneignung und die Aneignung: § 700 I 2). Die Hinterlegung (§§ 372 ff) und die Treuhandverwahrung durch einen Notar sind mangels privatrechtlicher Beziehung keine unregelmäßige Verwahrung iSd § 700 (MüKo/Henssler § 700 Rz 5).

 

Rn 3

Die unregelmäßige Verwahrung kann nur bezüglich vertretbarer Sachen vereinbart werden. Hauptanwendungsbereich sind die Sichteinlagen (§ 1 I Nr 1 KWG) bei Banken und Sparkassen. Die Einlagen auf Girokonten sind ebenfalls Gegenstand einer unregelmäßigen Verwahrung (BGHZ 84, 371; 131, 60). Anders dagegen Spar- oder Termineinlagen, bei denen eine Kündigungsfrist einzuhalten ist (Gelddarlehen); es fehlt insoweit an der jederzeitigen Verfügbarkeit. Prämiensparverträge unterliegen dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung, wenn eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung, zur Erbringung der monatlichen Sparrate besteht (BGH VuR 19, 421 [BGH 14.05.2019 - XI ZR 345/18]). Besteht dagegen – ausnw – eine Sparverpflichtung, ergibt sich das gesetzliche Kündigungsrecht aus dem Darlehensrecht. Auf Giralgeld ist § 700 allenfalls analog anwendbar.

 

Rn 4

§ 700 I 3 begründet für den Hinterleger die jederzeitige Verfügbarkeit über gleichartige Sachen (§§ 695–697; Brandbg BeckRS 21, 3629, zu Girokonten bei Guthaben). IÜ finden ausschl die Geld- bzw Sachdarlehensnormen Anwendung. Bei Leistungsstörungen richten sich die Folgen nach den allg Regeln (Schadensersatz: §§ 280 ff; § 694 ist nicht anwendbar). Dabei sind die Regeln zur Anscheinsvollmacht zu beachten und der Geschäftspartner ist grds nicht zu einer Kontrolle der Vollmacht des erkennbar für eine Bank handelnden Vertreters verpflichtet (Köln 13 U 100/14). Die Regelungen sind abdingbar. Im Rechtsstreit über die Auszahlung eines Sparguthabens trägt die Bank die Beweislast für die Erfüllung (Dresd MDR 20, 1191 [OLG Dresden 30.07.2020 - 8 U 1827/19]). Regelungen zur Höhe des Verwahrentgelts sind einer AGB-Kontrolle als Preishauptabrede nicht zugänglich.

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