Gesetzestext

 

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

 

Rn 1

Aus dem Zusammenspiel von § 677 und § 687 I ergibt sich, dass für die GoA der Wille zur Übernahme eines fremden Geschäfts notwendig ist. Der Wille und die Vorstellungen des Geschäftsführers brauchen sich aber nicht auf die Identität oder Existenz eines bestimmten Geschäftsherrn zu beziehen. Ausreichend ist, dass der Geschäftsführer ein Geschäft ohne Auftrag für den, den es angeht, führt (MüKo/Schäfer § 686 Rz 4; BeckOKBGB/Gehrlein § 686 Rz 1). Fehlende Existenz des Geschäftsherrn lässt das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Beginn seiner Existenz wirksam werden (Bedingung: Nürnbg NJW-RR 87, 405).

 

Rn 2

Aus der Geschäftsführung wird nur der wirkliche Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet. Das ist die Person, in deren Rechts- und Interessenkreis eingegriffen wird (§ 677 Rn 16; berechtigter Leasingnehmer und nicht der Leasinggeber oder Eigentümer, Nürnb VRR 13, 265). Der wirkliche Geschäftsherr ist auch entscheidend für die Ermittlung von Interesse und Wille (§§ 677, 683). Ausnahmsweise kann ein Irrtum iRd § 685 beachtlich sein (keine Wirkung gegen den wirklichen Geschäftsherrn), wenn es darum geht, von einem bestimmten Geschäftsherrn (oder einem von mehreren) keinen Ersatz zu verlangen (im Ergebnis auch MüKo/Schäfer § 686 Rz 5; Grüneberg/Sprau § 686 Rz 1).

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