Rn 16

Verpflichtet und berechtigt aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis wird der wahre Geschäftsherr (§ 686). Ein Irrtum über die Person des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, sofern nur willentlich eine Handlung für einen anderen erfolgt (BGHZ 43, 188). Dient die Tätigkeit mehreren Geschäftsherren (BGHZ 67, 368; dazu auch KG NJW 99, 2906: Eltern und Kind), sind diese ggü dem Geschäftsführer als Gesamtschuldner (§ 427) zum Aufwendungsersatz verpflichtet (Staud/Bergmann vor § 677 Rz 238 f). Allerdings muss die Tätigkeit dem Rechts- oder Interessenkreis der entspr Person tatsächlich zugerechnet werden können. Das kommt nicht in Betracht für die Beseitigung von Unfallfolgen ggü der Kfz-Haftpflichtversicherung (BGHZ 54, 157; 72, 151) oder für die erste Hilfe an einem verletzten Arbeitskollegen ggü der Berufsgenossenschaft (BGHZ 55, 207). Gleiches gilt bei der vorprozessualen Abmahnung in Wettbewerbssachen, die vom BGH zwar als Fremdgeschäft gewertet wurde (BGHZ 115, 210; NJW 04, 2448), aber wohl nicht als solches des mittelbar begünstigten Störers.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge