Rn 8

Die Eigengeschäftsführung eines objektiv fremden Geschäfts ist nicht vom Willen getragen, ein Geschäft für einen anderen zu besorgen, und daher keine GoA. Besondere Regelungen gibt es insoweit nur für den Fall, dass sich jemand ein fremdes Geschäft als eigenes anmaßt. Bei einem Irrtum über die Fremdheit des Geschäfts finden die Regeln der GoA keine Anwendung. Störungen werden insoweit nach allgemeinen Regeln ausgeglichen (§§ 812 ff, 823 ff). Bei Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts ordnet § 687 II eine strenge Haftung des Geschäftsführers an. Der Geschäftsherr kann neben anderen Ansprüchen auch die Ansprüche aus GoA (Schadensersatz, Herausgabe des Erlangten) geltend machen (§§ 678, 681). Macht der Geschäftsherr die Ansprüche geltend, ist er dem Geschäftsführer zum Aufwendungsersatz nach Bereicherungsrecht verpflichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge