Rn 7

In der Zahlungsdienstrichtlinie ist vorgesehen, dass eine Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Zahler der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Erforderlich ist eine gesonderte Zustimmung des Zahlers. Die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs reicht nicht aus (BTDrs 158/17, 189). Drittemittenten von Zahlungskarten sind dagegen nur berechtigt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister um eine Bestätigung zu ersuchen (§ 675m III), ob der für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderliche Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist. Der Zahlungsdienstleister ist danach aber nicht berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.

 

Rn 8

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat den gesperrten Geldbetrag unverzüglich wieder frei zu geben, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. Diese Freigabe hat die Wirkung, dass der Zahler wieder über sein Konto verfügen kann, soweit der gesperrte Geldbetrag nicht zur Ausführung des Zahlungsvorgangs benötigt wird.

 

Rn 9

Sperrungen aus anderen, allgemeinen Rechtsgründen wie etwa dem AGB-Pfandrecht, Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechten bleiben der kontoführenden Stelle selbstverständlich erhalten.

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