Gesetzestext

 

(1) 1Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,

1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind,
2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden,
3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 zu verlangen,
4. dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Abs. 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und
5. jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Abs. 1 Satz 2 erfolgt ist.

2Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.

(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.

(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.

A. Regelung.

 

Rn 1

§ 675m erläutert besondere Pflichten des Zahlungsdienstleisters, der Zahlungsinstrumente an den Zahlungsdienstnutzer ausgibt. Die Norm setzt Art 70 und 65 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Die Pflichten nach I korrespondieren in weiten Teilen mit den Pflichten des Zahlers nach § 675l. II enthält eine Gefahrtragungsregelung. III enthält eine Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Deckungsbestätigungen an Drittemittenten von Zahlungskarten den Zahler auf Verlangen zu informieren.

I. Pflichten des Zahlungsdienstleisters.

 

Rn 2

Die Aufzählung der Pflichten des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit der Ausgabe eines Zahlungsinstruments ist nicht abschließend. Hintergrund ist es, den Missbrauch zu verhindern oder die Folgen so gering wie möglich zu halten. In Bezug auf die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments ist zu gewährleisten, dass nur die zur Nutzung berechtigten Personen Zugang haben (Nr 1). Der Zahler hat eine entspr Verpflichtung (§ 675l Rn 2). Besonderen Gefahren, die entstehen können, wenn solche Instrumente unaufgefordert zugesendet werden, wirkt die Unterlassungsverpflichtung entgegen (Nr 2). Der Ersatz für ein bestehendes Instrument ist davon ausgenommen. Die Ausnahme trägt den praktischen Bedürfnissen beim Austausch von zB Zahlungskarten Rechnung.

 

Rn 3

An die Verpflichtung des Zahlers zur Anzeige von Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung knüpft die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters an, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, so dass der Zahler seine Verpflichtung erfüllen kann. Das vom Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellte Mittel muss in der Lage sein, jederzeit eine Anzeige des Zahlers entgegen zu nehmen. Darüber hinaus muss das Mittel auch geeignet sein, den Anspruch auf Aufhebung einer Sperrung zu verlangen (§ 675k Rn 5). Eine zentrale Stelle, die 24 Stunden besetzt ist, wird den Anforderungen idR gerecht. Der Zahlungsdienstleister ist ferner verpflichtet, auf Verlangen dem Zahlungsdienstnutzer eine Bestätigung der Anzeige zu übermitteln (I 2). Die Bestätigung muss dem Zahler den Beweis der Erfüllung seiner Anzeigepflicht ermöglichen. Die Bestätigung kann nur bis 18 Monate nach der Anzeige verlangt werden. Den Zahlungsdienstleister trifft ferner die Pflicht, nach der Anzeige jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern (Nr 5). Ein zusätzliches Entgelt darf insoweit nicht verlangt werden (BGHZ 180, 257; Ddorf ZIP 12, 1748). Es ist vielmehr eine kostenfreie Möglichkeit einzuräumen (Nr 4). Unzulässig sind einerseits davon abweichende Entgeltvereinbarungen. Andererseits dürfen dem Zahlungsdienstnutzer durch die Anzeige auch in tatsächlicher Hinsicht keine Kosten entstehen. Unzulässig wäre auch die Einrichtung einer kostenpflichtigen Hotline, wenn der Zahlungsdienstnutzer die Anzeige telefonisch übermittelt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem Zahler keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, wenn er sich im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvor...

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