Gesetzestext

 

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.

(2) 1Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn

1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen,
2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder
3. bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

2In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. 3In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. 4Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. 5Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. 6Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. 2Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. 3Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Regelung steht in engem Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Zustimmung und damit die Autorisierung von Zahlungsvorgängen durch ein Zahlungsinstrument vorzunehmen (§ 675j I 4). Für das zur Autorisierung vereinbarte Zahlungsinstrument können Nutzungsbegrenzungen vereinbart werden. § 675k eröffnet den Spielraum für die Vereinbarung von Nutzungsbegrenzungen. Ferner sieht die Regelung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Berechtigung für das Sperren des Instruments, auf bestehender vertraglicher Basis, zu vereinbaren (II). Besondere Pflichten für Zahler und Zahlungsdienstleister sind in §§ 675l u 675m geregelt. Die Zahlungsdiensterichtlinie lässt Begrenzungen in Art 65 zu. III dient dem Verfahren, falls einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister der Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert wird.

B. Regelungen.

 

Rn 2

Nutzungsbegrenzungen für Zahlungsinstrumente können zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Die Regelung sieht in I Betragsobergrenzen für das Instrument und in II die Berechtigung zum Sperren des Instruments als Gegenstand von Vereinbarungen vor. Die Vereinbarungen können auch in AGB erfolgen.

I. Betragsobergrenzen.

 

Rn 3

Der Einsatz eines Zahlungsinstruments ist nicht ohne Risiko. Um die Risiken des Missbrauchs zu begrenzen und die Parteien vor den Folgen zu schützen, kann die Vereinbarung über die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung von Zahlungsvorgängen Betragsobergrenzen enthalten. Solche Vereinbarungen finden sich in Bezug auf die Obergrenzen für Überweisungen mittels Online-Banking oder für Kartenbargeldabhebungen.

II. Sperren.

 

Rn 4

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt II Vereinbarungen zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister zu, nach denen der Zahlungsdienstleister berechtigt ist, das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Sperre hat zur Folge, dass das Instrument nicht mehr zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs zur Verfügung steht. Die Einziehung des Instruments (zB Zahlungskarte) ist ebenfalls eine Sperre. Fallgruppen, für die eine Vereinbarung über eine Berechtigung zur Sperre in Betracht kommt, sind Sicherheitserwägungen in Bezug auf das Instrument (Nr 1), der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung (Nr 2) und falls sich bei Kreditgewährung ein erhöhtes Risiko in Bezug auf die Liquidität des Zahlers ergibt (Nr 3). Nimmt der Zahlungsdienstleister in Vollzug der Vereinbarung eine Sperrung vor, ist der Zahler spätestens unverzüglich nach der Maßnahme zu unterrichten. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Im Grundsatz ist bei der Unterrichtung durch Mitteilung auch der Grund für die Sperre anzugeben. Eine Ausnahme von der Mitteilung der Gründe sieht die Regelung vor, falls der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde (zB Geldwäsche).

 

Rn 5

II 5 enthält eine Anspruchsgrundlage für die Entsperrung oder Neuausstellung des Zahlungsinstruments, wenn die Gründe für die Sperrung entfallen sind. Zur Übermittlung des Verlangens an den Zahlu...

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