Rn 1

Die Regelung beschäftigt sich mit dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags. Nach Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ist ein Widerruf des Auftrags grds ausgeschlossen. Während der Grundsatz in I steht, sehen II–IV Sonderregelungen für bestimmte Zahlungsvorgänge vor. Die Regeln betreffen einerseits das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. II sieht andererseits vor, dass der Zahler den Zahlungsauftrag schon dann nicht mehr widerrufen kann, wenn er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. V ist den Teilnehmern (nur Zahlungsdienstleistern) eines Zahlungsverkehrssystems gewidmet. Der im System vereinbarte Zeitpunkt hat Vorrang vor den Regelungen in § 675p. Die Norm setzt Art 80 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

I. Grundsatz.

 

Rn 2

Nach dem Grundsatz in I kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. Vorher ist ein Widerruf möglich. In AGB kann eine Form vereinbart sein. Für den Zugang des Zahlungsauftrags sind die Regeln in § 675n maßgebend. Danach stehen nur Geschäftstage als Zugangszeitpunkt zur Verfügung (§ 675n Rn 3). Die Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen tritt nach der Regelung erheblich früher ein als nach § 676a IV aF für den Überweisungsvertrag (dort das Bewirken). Der erheblich stärkeren Automatisierung und den verkürzten Ausführungsfristen wird auf diesem Wege aber Rechnung getragen. Kostspielige manuelle Eingriffe lassen sich nur auf diesem Wege sachgerecht vermeiden.

II. Auslösung über den Zahlungsempfänger.

 

Rn 3

Den Besonderheiten der einzelnen Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden (›Pull‹-Zahlungen), trägt II Rechnung. Dabei wird die Lastschrift anders als die anderen Zahlungsvorgänge behandelt (2). Die Anwendbarkeit der Regelung setzt die Auslösung des Zahlungsvorgangs vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister voraus. Nicht darunter fällt die Erteilung einer Einzugsermächtigung, da insoweit kein widerrufsfähiger Zahlungsauftrag des Zahlers an den Zahlungsdienstleister vorliegt. In den Fallgruppen des II, also vom Zahlungsempfänger ausgelöst oder über den Zahlungsempfänger (zB Kartenzahlung) bzw. vom Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst einerseits und Lastschrift andererseits, sind von I abweichende Zeitpunkte für die Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags geregelt.

 

Rn 4

Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden und keine Lastschriften sind, sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, ab dem der Zahler dem Zahlungsempfänger die Grundlage für den Zahlungsvorgang übermittelt hat. Grundlage kann die Zustimmung (Autorisierung) oder der Zahlungsauftrag sein. Die Übermittlung setzt den Zugang beim Zahlungsempfänger voraus. Der Zeitpunkt ist ggü I vorverlagert. Damit wird den Kreditkarten- oder POS-Zahlungen Rechnung getragen. Von der Unwiderruflichkeit ist die Wirksamkeit des Zahlungsauftrags zu unterscheiden: Sie tritt erst mit Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ein.

 

Rn 5

Hat der Zahler seine Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt und erst dieser den Zahlungsauftrag an den kontoführenden Zahlungsdienstleister weiterleitet, kann der Zahler den Zahlungsauftrag schon dann nicht mehr widerrufen, wenn er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Diese Zustimmung ist erteilt, sobald sie gegenüber dem Zahlungsauslösedienstleister wirksam geworden, dh ihm zugegangen ist (§ 130 I).

 

Rn 6

Bei Lastschriften, also einem vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers in Form der SEPA-Lastschrift oder Einzugsermächtigungs- bzw Abbuchungslastschrift, dem dieser ggü dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister zustimmt, besteht eine deutlich längere Widerrufsmöglichkeit. Der Zahler kann den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstages, der dem vereinbarten Fälligkeitstag vorangeht, widerrufen. Der Erstattungsanspruch nach § 675x bleibt davon unberührt. Ein verspäteter Widerruf darf nicht zur Rückbelastung führen. Ggü dem Zahlungsempfänger droht ansonsten ein Anspruch nach § 826.

III. Terminzahlungsaufträge.

 

Rn 7

Die Vereinbarung von Terminen für die Ausführung von Zahlungsaufträgen ist zwischen den Parteien möglich (§ 675n II). Der Widerruf eines Zahlungsauftrags für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs zu einem bestimmten Termin ist bis zum Ende des Geschäftstages vor dem Tag des vereinbarten Termins möglich. Damit wird den Interessen der Parteien sachgerecht Rechnung getragen.

IV. Vereinbarungen.

 

Rn 8

Nach IV können Zahlungsnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister von den I–III abweichende Vereinbarungen über spätere Zeitpunkte für die Unwiderruflichkeit treffen. Eine solche Vereinbarung bindet nur die Vertragsparteien und nicht auch weitere an dem ...

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