Rn 6

Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit zu bieten, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments kostenlos anzuzeigen. Die Kostenfreiheit der Anzeige ist in § 675m I S 1 Nr. 4 geregelt. Der Zahlungsdienstleister darf allerdings mit dem Zahlungsdienstnutzer für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments ein Entgelt vereinbaren. Es handelt sich um ein nach § 675 f V S 2 zugelassenes besonderes Entgelt. Das vereinbarte Entgelt darf dabei höchstens die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz des Zahlungsinstruments verbundenen Kosten abdecken.

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