Rn 2

§ 675j geht davon aus, dass jeder Zahlungsvorgang ggü dem Zahler nur nach entspr Autorisierung wirksam ist. Das Mittel der Autorisierung ist die Zustimmung. Die Zustimmung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Die Erklärung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Das Risiko der Fälschung trägt der Zahlungsdienstleister. Die Willenserklärung kann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen werden. Ist der Widerruf wirksam, ist ein danach ausgeführter Zahlungsvorgang nicht autorisiert und daher ggü dem Zahler nicht wirksam. Es besteht insb kein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 675u). Wenn das Leistungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister fehlt, begründet der nicht autorisierte Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger (Brandbg NJW-RR 18, 733 [OLG Brandenburg 31.01.2018 - 13 U 5/17]).

I. Zustimmung.

 

Rn 3

Die Zustimmung und damit die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vor der Ausführung (Einwilligung) und nach der Ausführung (Genehmigung) durch den Zahler erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die zweite Variante (Genehmigung) kommt allerdings nur in Betracht, wenn vorher eine entspr Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister getroffen wurde. AGB reichen aus. Die Regelung in I 3 gibt den Parteien auf, eine Regelung über die Art und Weise der Zustimmung zu treffen. Das entspricht der bisher üblichen Praxis der Banken. Auf diesem Wege bleiben zahlreiche Verfahren, die bisher in den Mitgliedstaaten verbreitet waren, weiterhin anwendbar (bis 2014, vgl VO (EU) Nr 260/2012), wenn entspr Vereinbarungen getroffen werden (zB Einzugsermächtigungslastschrift in Deutschland, § 675f Rn 11, vgl Hadding FS Hüffer 273, 279). Die Zustimmung erfolgte bei der Einzugsermächtigungslastschrift bis zum 8.7.12 regelmäßig dadurch, dass innerhalb einer Frist (6 Wochen) dem Rechnungsabschluss nicht widersprochen wird. Einen anderen Weg geht das SEPA-Lastschriftverfahren, das gleichzeitige ›Weisungen‹ an den Zahlungsempfänger und den Zahlungsdienstleister voraussetzt, vgl § 675f Rn 11; Hadding FS Hüffer 273, 280 ff. Im Valutaverhältnis wird dem Gläubiger (Zahlungsempfänger) die Einreichung einer Lastschrift vom Zahlungskonto des Schuldners gestattet und im Deckungsverhältnis ein autorisierter Zahlungsauftrag zur Belastung des Zahlungskontos an den eigenen Zahlungsdienstleister erteilt.

 

Rn 4

Die Zustimmung kann nach entspr Vereinbarung auch mittels eines Zahlungsinstruments erfolgen. Ein Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (§ 1 XX ZAG). Zu möglichen Vereinbarungen von Nutzungsbegrenzungen s § 675k.

II. Widerruf.

 

Rn 5

Die Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang kann grds jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Zahlungsauftrag unwiderruflich ist (§ 675p). Die Autorisierung ist bei Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags endgültig. Die Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags ist vom jeweiligen Zahlungsverfahren abhängig (s § 675p Rn 3 ff). Die Sonderregelung in II 2 regelt den Fall, dass eine Zustimmung für mehrere Zahlungsvorgänge autorisierende Wirkung hat (zB Daueraufträge). Der Widerruf ist auch für solche Zustimmungen möglich. Er hat allerdings nur die Wirkung, dass alle zeitlich nachfolgenden Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind.

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