Rn 1

§ 666 enthält drei Informationspflichten, die der Beauftragte ggü dem Auftraggeber erfüllen muss. Neben der allgemeinen Benachrichtigungspflicht hat der Beauftragte auf Verlangen Auskunft zu erteilen und spätestens nach Beendigung des Auftrags Rechnung zu legen. Grundlage für die Ansprüche ist das Bedürfnis des Auftraggebers nach zeitnaher und vollständiger Information (BGHZ 107, 104; 109, 260). Der Auftraggeber soll denselben Informationsstand erreichen können wie der für ihn tätige Beauftragte. Die Informationsansprüche sind selbstständige Leistungspflichten (BGHZ 192, 1; aA Staud/Martinek/Omlor § 666 Rz 2), die nicht zwingend einen durchsetzbaren Anspruch auf die Besorgung eines Geschäfts voraussetzen (BGH NJW 01, 1486). Sie verjähren grundsätzlich nicht vor der Beendigung des Auftrags (BGHZ 192, 1; Kobl VersR 15, 326). Allerdings können die Ansprüche grds nicht ohne einen Anspruch, dessen Durchsetzung sie dienen, abgetreten oder gepfändet werden (hM RGZ 52, 35; BGHZ 107, 104; NJW 01, 1486; zur Pfändung bei Giroverträgen: BGHZ 165, 53; zur Wahrnehmung durch den Insolvenzverwalter; BGH DStR 18, 2723). §§ 101, 103 ff KAGB schließen die Ansprüche nicht grds aus (BGH NJW-RR 22, 984 [BGH 21.04.2022 - III ZR 268/20]).

 

Rn 2

Der Beauftragte ist vorleistungspflichtig (RGZ 102, 110). Zurückbehaltungsrechte (§ 273) kommen insoweit nicht in Betracht (BHG WM 76, 868). Die Vorschrift ist grds dispositiv. Parteivereinbarungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Informationspflicht vollständig ausgeschlossen ist (zB Verdacht der Schädigung; außergewöhnlich hohe Beträge; hM BGH NJW 01, 1131 [BGH 04.12.2000 - II ZR 230/99]; NJW 94, 1861 [BGH 29.03.1994 - XI ZR 31/93]: zur Auslegung; MüKo/Schäfer § 666 Rz 2). Maßstab für entspr Vereinbarungen ist § 138 und bei AGB-Klauseln § 307. Ein stillschweigender Verzicht kommt nur in engen Ausnahmefällen und bei ganz besonderen Umständen in Betracht. Selbst wenn von einem Verzicht des Auftraggebers auf Rechnungslegung auszugehen ist, lebt der Rechnungslegungsanspruch wieder auf, wenn das Verhalten des Beauftragten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit erweckt (Brandbg FamRZ 19, 2033). Aus der Fremdnützigkeit ergibt sich der weitere Anwendungsbereich der Norm (§§ 27 III, 675, 681, 713, 2218). Die Pflicht hat aber auch über die gesetzlichen Verweisungen hinaus Bedeutung (BGHZ 97, 188; 126, 109; zu Vereinbarungen sui generis, Köln BeckRS 18, 10512; nicht aber für Darlehensverträge, Saarland NJW-RR 15, 1005 [OLG Saarbrücken 02.10.2014 - 4 U 40/14]). §§ 259, 260 sind zu beachten.

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