Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.02.2014; Aktenzeichen 1 O 236/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 14.02.2014 (Aktenzeichen 1 O 236/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als Darlehensnehmer der beklagten Bank begehrt Auskunft über die Entwicklung der bei der Beklagten unter der Nummer XX.XXXXX.X.XX geführten Darlehenskonten, insbesondere betreffend Zinsbelastungen und Stundungsgebühren.

Am 08.12.2005 schloss der Kläger erstmalig einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 16.140,96 EUR mit einem effektiven Jahreszins von 8,98 % (GA Bl. 4).

In der Folgezeit wurde das Darlehen durch weitere Darlehensverträge vom 03.02.2006 (Darlehenssumme 21.643,92 EUR; effektiver Jahreszins 9,98 %, vgl. GA Bl. 6), vom 12.06.2006 (31.324,20 EUR; 10,98 %, vgl. GA Bl. 8) und schließlich vom 02.01.2007 (35.819,28 EUR; 10,98 %, vgl. GA BI. 10) aufgestockt.

Ausweislich der Darlehensverträge wurde das jeweils neu aufgenommene Darlehen u.a. zur Ablösung des Vordarlehens bei der CC-Bank AG M. (Netto-Restdarlehen) bzw. sodann des Vordarlehens bei der Beklagten verwendet.

Auf Wunsch des Klägers wurden die Darlehensraten im Laufe der Jahre mehrfach gestundet. Hierfür stellte die Beklagte Stundungsgebühren in Rechnung, unter anderem mit 632,90 EUR, 598,30 EUR, 901,70 EUR, 366,70 EUR, 797,00 EUR, 416,00 EUR, 429,40 EUR, 452,60 EUR, 878,50 EUR und 365,00 EUR.

Dem Kläger wurden in regelmäßigen Abständen Mitteilungen über den aktuellen Kontostand gemacht; über jegliche Veränderungen oder außerordentliche Bewegungen auf dem Darlehenskonto wurde er gesondert informiert.

Auch vor Bewilligung der Stundungen wurde der Kläger jeweils, auch über die damit einhergehenden Kosten, informiert.

So teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen der vorgenommenen Stundung am 2.2.2011 mit, dass ihm ein neuer Ratenplan zukommen werde, was in der Folge dann auch geschah.

Auf Anfrage des Klägers lehnte es die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2013 (GA Bl. 12) ab, ihm für seine Darlehenskonten Kontoauszüge zu erstellen

Zur Begründung wurde in dem Schreiben ausgeführt, da bei Darlehenskonten - anders als bei Girokonten - die monatliche Belastung gleich sei, sei es nicht üblich, hierzu Kontoauszüge zu erstellen. Sofern zusätzliche Gebühren oder Zinsen anfallen oder neue Zahlungsvereinbarungen getroffen würden, erfolge hierüber eine schriftliche Information. Ansonsten habe der mit dem Kläger geschlossene Darlehensvertrag Gültigkeit. Abschließend teilte die Beklagte mit, dass das Darlehenskonto zurzeit einen Nettosaldo von 21.552,42 EUR aufweise.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei nicht bekannt, wie sich die Stundungsgebühren berechneten.

Auch wisse er nicht, "worauf" die Beklagte "die Darlehen anrechne".

Die erbetene Auskunft sei daher erforderlich, um prüfen zu können, wie sich die Stundungsgebühren berechneten und ob die Beklagte die Darlehensraten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Hauptforderung anrechne.

In Laufe der Jahre sei das Darlehen mehrfach aufgestockt und damit verbunden der effektive Jahreszins erhöht worden. Daneben habe mehrfach eine Stundung der Raten stattgefunden, für welche dem Kläger Stundungsgebühren in nicht zu vernachlässigender Höhe in Rechnung gestellt worden seien. Eine konkrete Nachvollziehung dieser Bewegungen sei dem Kläger nicht möglich. Die Beklagte hingegen könne wegen der im Vergleich zu einem Girokonto geringeren Bewegungen die Auskunft ohne größeren Zeitaufwand erteilen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger belegt Auskunft zu erteilen über die Entwicklung seiner Darlehenskonten, geführt unter der Nr. 22.43910.3.46, insbesondere betreffend Zinsbelastungen und Stundungsgebühren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch bezüglich eines Girokontos aus § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB sei nicht ohne weiteres auf ein Darlehenskonto übertragbar.

Bei einem Darlehensverhältnis sei ein Auskunftsanspruch - gerade auch vorliegend im Hinblick auf die dem Kläger bereits erteilten Informationen - nicht anzuerkennen.

Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger in regelmäßigen Abständen Kontoinformationen zugekommen seien, die Darlehensraten grundsätzlich konstant blieben und er bei Stundungen stets zuvor über die Stundungsgebühr informiert worden sei, sei ein weiter gehendes Informationsinteresse nicht erkennbar. Ein nochmaliges Auskunftsverlangen gegenüber der Beklagten verstoße gegen § 242 BGB. Der Kläger begehre dabei vorliegend die umfassende Darstellung sämtlicher Zahlungen, Zinsbelastungen und Stundungsgebühren, die dem Darlehenskonto gutgeschrieben bzw. belastet worden seien. Damit verlange er die vollständige Aufarbeitung eines Darlehensvertrages, der vorhergehende Darlehensverträge ablöste. Die somit begehrte Darstellung sämtlicher Kontobelastungen ...

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