Gesetzestext

 

1Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für Tätigkeiten nach § 655a Abs. 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. 2Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.

A. Normzweck und Inhalt.

 

Rn 1

Die halbzwingende (§ 655e I 1; zur praktischen Bedeutung MüKo/Weber Rz 14 f, 28) Vorschrift, deren Anwendungsbereich sich mit dem zum 21.3.16 geänderten § 655a deckt (Erman/Nietsch Rz 1), verschärft zum Schutz des Verbrauchers die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch des Maklers für die Darlehensvermittlung (1) bzw bei Umschuldungsdarlehen (2). Der Vermittler kann die Vergütung erst verlangen, wenn das Darlehen valutiert u ein Widerruf des Verbrauchers (§§ 355, 495) nicht mehr möglich ist. 2 versagt Vermittlern zur Begegnung von Missbrauch einen Vergütungsanspruch bei wirtschaftlich sinnlosen Umschuldungsdarlehen.

B. Voraussetzungen für Vergütungsanspruch (S 1).

I. Darlehensvalutierung.

 

Rn 2

Zusätzlich zu einem wirksamen Darlehensvermittlungsvertrag nach §§ 655a u b u den Voraussetzungen des § 652 I (s § 652 Rn 12 ff), also insb der Wirksamkeit des vermittelten Darlehensvertrages u der vom Vermittler zu beweisenden (Mit-)Ursächlichkeit der Maklertätigkeit (BGH WM 16, 1437 Rz 32), erfordert eine Vergütungspflicht streng erfolgsbezogen die tatsächliche, vom Vermittler zu beweisende Leistung des Darlehens (§ 494 II 1, § 494 Rn 5); es genügt weisungsgemäße Auszahlung an einen Dritten, nicht aber den Darlehensvermittler (an diesen kann Leistung durch Auszahlung nur in Höhe der Vermittlungsprovision erfolgen (s MüKo/Weber Rz 8 u Staud/Herresthal Rz 12), oder vertragsgemäße Verrechnung der Valuta durch den Darlehensgeber. Bei vermittelten Teilzahlungsgeschäften u Finanzierungsleasingverträgen kommt es auf die Übergabe der finanzierten Sache an. Ein Vergütungsanspruch besteht danach auch dann nicht, wenn die Darlehensvalutierung aus Gründen in der Person des Verbrauchers scheitert (Köln ZIP 93, 1541, 1542; Staud/Herresthal Rz 13; Soergel/Krepold Rz 8; Erman/Nietsch Rz 2; MüKo/Weber Rz 8; aA MüKo/Schürnbrand 7. Aufl Rz 8; Koch MDR 16, 1417, 1421) oder der Darlehensvertrag wegen Verschuldens bei Vertragsschluss rückabgewickelt wird (Hamm NJW-RR 91, 249 f [OLG Hamm 13.09.1990 - 18 U 224/89]). Bei einem nach § 494 II geheilten Darlehensvertrag entsteht der Vergütungsanspruch mit der Heilung. Nach Darlehensvalutierung eintretende Umstände lassen den Vergütungsanspruch unberührt (BGH NJW-RR 91, 820, 821 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 53/90]; 93, 248, 249 [BGH 11.11.1992 - IV ZR 218/91]; MüKo/Weber Rz 8). Zahlt der Verbraucher eine nicht geschuldete Vermittlungsprovision, hat er einen Kondiktionsanspruch aus § 812 I 1 Var 1.

II. Unwiderruflichkeit.

 

Rn 3

Weitere Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ist die Unwiderruflichkeit des Darlehensvertrages nach §§ 495, 355. Diese ist gegeben mit Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (§ 355 II). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation, handelt der Verbraucher ggf rechtsmissbräuchlich (§ 242), wenn er in Kenntnis seines Widerrufsrechts davon keinen Gebrauch macht, gleichwohl aber die Zahlung der Vermittlungsvergütung verweigert; ggf kann auch ein Schadensersatzanspruch (§ 280 I) entstehen (ausf MüKo/Weber Rz 10).

C. Besonderheiten bei Umschuldungsdarlehen (S 2).

I. Umschuldung.

 

Rn 4

Sie ist die freiwillige vorzeitige Ablösung eines vom Darlehensgeber nicht gekündigten Darlehens, nicht auch die Rückzahlung eines fälligen (MüKo/Weber Rz 19; Soergel/Krepold Rz 12), durch ein davon unabhängiges desselben oder eines anderen Darlehensgebers mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht des Verbrauchers. Anders als beim Neukredit muss es sich bei dem alten Darlehen nicht um ein Verbraucherdarlehen handeln. 2 gilt auch bei Ablösung nach Zinsanpassung beim unechten Abschnittsfinanzierungsdarlehen (MüKo/Weber Rz 21; Soergel/Krepold Rz 17). Bei einer Erhöhung der Darlehenssumme gilt 2 nur, soweit alte u neue Summe sich decken. § 655c ist auf die Umschuldung von Finanzierungshilfen analog anwendbar. Bei Prolongationen, Tilgungsstreckungen u Stundungen gilt 2 nicht (Staud/Herresthal Rz 27).

II. Kenntnis.

 

Rn 5

Der Darlehensvermittler muss die Verwendung des vermittelten Darlehens zur Umschuldung positiv kennen. Die Beweislast dafür trifft den Verbraucher (Staud/Herresthal Rz 33; aA Bülow/Artz Rz 20). Kenntnis des Vermittlers wird aber widerleglich vermutet, wenn die Valuta mit seinem Wissen nicht an den Verbraucher, sondern an einen anderen Darlehensgeber ausgezahlt wird (MüKo/Weber Rz 22).

III. Effektivzinsvergleich.

 

Rn 6

Ein Provisionsanspruch für eine Umschuldung erfordert, zusätzlich zu 1, nach 2 Hs 1, dass der effektive Jahreszins (Art 247 § 3 I Nr 3 EGBGB) des vermittelten Darlehens, soweit...

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