Rn 7

II erlegt dem Darlehensvermittler ggü dem Verbraucher, nicht auch Dritten, in Umsetzung von Art 5 I 4b, VI u Art 6 I 2 VerkrRL 2008 zur Schaffung von Transparenz zusätzlich zum Darlehensgeber die vollen, rechtzeitig vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu erfüllenden Informations- u Erläuterungspflichten aus § 491a u aus Art 247 § 13 II EGBGB auf, seit dem 30.7.10 auch, wenn der Verbraucher nicht Auftraggeber ist. Zweck ist, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über den Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrages zu ermöglichen. Angesichts der Verweisung auf § 491a besteht auch die Pflicht, dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu geben (§ 491a III, § 491a Rn 26 ff), sowie die Pflicht zur Vorlage eines Darlehensvertragsentwurfs (§ 491a II, § 491a Rn 25).

 

Rn 8

II 1 normiert dabei in Umsetzung von Art 21 VerbrKrRL zusätzlich zu II 2 eine originäre, den Darlehensgeber nicht treffende Pflicht des Darlehensvermittlers, den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vermittlungsvertrages auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) über die in Art 247 § 13 II EGBGB genannten Punkte, insb über Vergütung, Nebenentgelte, von Dritten gewährte Entgelte oder sonstige Anreize, ihre Höhe u seine Tätigkeit nur für bestimmte Darlehensgeber bzw seine Unabhängigkeit (Art 247 § 13 II 1 EGBGB) zu informieren. Bei einem Verstoß ist der Vermittlervertrag nichtig (§ 655b II), nicht auch ein vermittelter Darlehensvertrag. Außerdem kommt eine Schadensersatzpflicht des Vermittlers aus § 280 I in Betracht (Staud/Herresthal Rz 56; Erman/Nietsch Rz 14; Rott VuR 08, 281, 284, 285). Weitere Informationspflichten ergeben sich ggü dem Darlehensgeber aus Art 247 § 13 III 1 EGBGB u ggü dem Darlehensnehmer Art 247 § 13 IV EGBGB.

 

Rn 9

Name u Anschrift des Vermittlers sind bei der vorvertraglichen Information zusätzlich anzugeben u in den Darlehensvertrag aufzunehmen (Art 247 § 13a I EGBGB), auch wenn die Vermittlung nur eine untergeordnete Rolle spielt (II 3). Bei einem Vermittlungsvertrag nur mit einem Dritten, etwa dem Darlehensgeber, beschränkt sich die Informationspflicht des Vermittlers ggü dem Verbraucher auf die Angaben gem Art 247 § 13 II Nr 1 u 2 EGBGB. Damit der Darlehensgeber den bereits vorvertraglich anzugebenden effektiven Jahreszins (Art 247 § 3 I Nr 3 EGBGB) unter Berücksichtigung vom Verbraucher zu zahlender Vermittlungskosten berechnen kann, hat der Darlehensvermittler ihm ggf schon vor Annahme des Vermittlungsauftrags die Höhe der von ihm verlangten Vergütung mitzuteilen (Art 247 § 13 III 1 EGBGB). Erfolgsunabhängige Vergütungen des Vermittler durch Dritte sowie Vergütungen des Darlehensgebers an Dritte sind nicht anzugeben (BGH NJW-RR 12, 1073 [BGH 10.05.2012 - III ZR 234/11] Rz 17 ff; Staud/Herresthal Rz 51). Zu Werbeangaben des Vermittlers s Art 247 § 13 IV EGBGB.

 

Rn 10

Seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) treffen Immobiliardarlehensvermittler (Legaldefinition in § 34i I GewO) in Umsetzung von Art 15 I WoImmoKrRL zur Schaffung von Transparenz u zur Offenlegung ihrer Interessen ggü dem Verbraucher ergänzende vorvertragliche Informationspflichten aus Art 247 § 13b I 1 Nr 1–7 EGBGB (II 1). Rechtzeitig (dazu v Klitzing/Seiffert WM 16, 774, 776 f) vor Aufnahme der Vermittlungstätigkeit (Art 247 § 13b I 2 EGBGB), spätestens aber mit der Unterrichtung nach Art 247 § 13 II EGBGB, haben solche Vermittler auch noch Namen u Anschrift, ihre Registereintragung, ihre Bindung an oder ausschließliche Tätigkeit für einen oder mehrere, namentlich anzugebende Darlehensgeber mitzuteilen, ferner, ob Beratungsleistungen angeboten werden, die Methode für die Berechnung ihrer Vergütung, vorhandene interne sowie externe außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten u ob u in welcher Höhe sie für ihre Dienstleistung vom Darlehensgeber oder Dritten Provisionen oder sonstige Anreize erhalten. Ist deren Höhe noch nicht bekannt, so ist mitzuteilen, dass diese später im ESIS-Merkblatt angegeben wird.

 

Rn 11

Sonstige Informationspflichten, etwa aus §§ 312c, bleiben unberührt. Das Verhältnis von Darlehensgeber u Darlehensvermittler ist gesamtschuldnerähnlich (§ 421; Staud/Herresthal Rz 61); die Erfüllung der Pflicht durch einen genügt (Nobbe WM 11, 625, 627). Erteilt der Darlehensvermittler dem Verbraucher unrichtige oder unzureichende Informationen oder Erläuterungen, so trifft die Schadensersatzpflicht aus § 280 I nur den Vermittler, nicht den Darlehensgeber (MüKo/Weber Rz 34; aA Rott VuR 08, 281, 285). Eine Verletzung der Informationspflichten führt außerdem zur Nichtigkeit des Vermittlungsvertrages (§ 655b II; vgl MüKo/Weber Rz 34), grds nicht auch des Darlehensvertrages, wenn § 494 I beachtet wurde.

 

Rn 12

Es stellt eine Pflichtverletzung dar, wenn der Vermittler, der sich verpflichtet hat, die jeweils günstigste vertragsbereite Bank zu vermitteln, den Verbraucher nicht darauf hinweist, dass er nur Angebote bestimmter Banken einholt. War diese Pflichtverletzung für den Abschluss des Vermittlungsvertrags sowie eines ungünstigen Darlehensvertrages ...

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