Gesetzestext

 

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

A. Entstehung und Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu allg Vor §§ 312 ff Rn 4; zu den Änderungen im Fernabsatzrecht 12. Aufl Rn 1 f). In II wurden SMS als Fernkommunikationsmittel ausdrücklich aufgenommen, ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Weiter wurde der Begriff der ›Tele- und Mediendienste‹ der Vorgängernorm durch den der ›Telemedien‹ ersetzt. Reagiert wurde damit auf eine begriffliche Änderung iRd Ablösung des Teledienstegesetzes sowie des Mediendienstestaatsvertrags durch das Telemediengesetz sowie die §§ 54 ff des Rundfunkstaatsvertrags aus dem Jahr 2007, was bisher versäumt wurde (s dazu BTDrs 17/12637, 50).

 

Rn 2

Im RefE vom 24.1.20 eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge war die Anfügung eines III und IV vorgeschlagen worden. Hiernach sollte die Wirksamkeit eines Vertrags, der telefonisch geschlossen wurde und die Lieferung von Gas oder Strom zum Inhalt hat, von einer Genehmigung des Vertrags durch den Verbraucher in Textform abhängig gemacht werden. Durch diese sog Bestätigungslösung sollte dem weiterhin bestehenden Phänomen ungebetener Telefonanrufe, durch die Verbraucher zum Abschluss eines Vertrags gebracht werden, entgegengetreten werden. Der RegE vom 16.12.20 (BTDrs 19/26915 v 24.2.21) enthielt diesen Vorschlag nicht mehr, sondern schlug in § 41 I 1 EnWG für Strom- und Gaslieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung die Einführung eines Textformerfordernisses (§ 126b) vor. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.8.21 (BGBl I 3433; dazu Wais NJW 21, 2833) brachte neben einem Kündigungsrecht von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k nF zum 1.7.22) einen neuen § 7a UWG, der Telefonwerbung generell nur mit vorheriger Einwilligung des Verbrauchers erlaubt.

 

Rn 3

I bestimmt Fernabsatzverträge nun allgemein als Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Die Spezifizierung auf ›Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen‹ in § 312b I aF wurde für I damit nicht aufrechterhalten. Zurückführen lässt sich dies auf die sprachlich unterschiedlich gefassten Definitionen des Fernabsatzvertrags in Art 2 Nr 7 VRRL sowie Art 12 Nr 1 FernabsRL. Änderungen inhaltlicher Art sind damit nicht verbunden (vgl auch BTDrs 17/12637, 50).

 

Rn 4

Weiter bestimmt I, dass eine Vertretung des Unternehmers der Annahme eines Fernabsatzvertrags nicht entgegensteht. Für den Verbraucher gilt im Ergebnis nichts anderes, da von den Vorschriften zum Fernabsatz alle Fälle erfasst sein sollen, in denen ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossen wird (vgl dazu ErwGr Nr 20 VRRL).

B. Schutzzweck.

 

Rn 5

Im Gegensatz zu § 312b reagiert § 312c nicht auf eine vom Unternehmer geschaffene Gefahr für den Verbraucher (s dazu § 312b Rn 4). Vielmehr kann das Verhalten des Unternehmers beim Fernabsatz untadelig und dieser vom Verbraucher selbst gewählt worden sein. Dass der Verbraucher trotzdem (unabdingbar, § 312m I!) das Recht auf besondere Informationen (§§ 312d, 312e) und auf Widerruf (§ 312g) haben soll und den Unternehmer darüber hinaus in § 312f weitere Pflichten treffen, beruht auf der Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Fernabsatzes: Anbieter und Verbraucher begegnen sich nicht physisch und der Verbraucher kann die Ware oder Dienstleistung idR nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen (s dazu schon BTDrs 14/2658, 15; weiter auch ErwGr 37 VRRL). Zudem entziehen sich die Informationen zu dem Geschäft häufig einer zuverlässigen Speicherung durch den Verbraucher.

C. Anwendungsbereich.

 

Rn 6

§ 312c ist allein auf entgeltliche Verträge anzuwenden (s dazu § 312 Rn 5). Für den unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossenen Schuldbeitritt soll dies nicht der Fall sein, weil der Schuldbeitretende keinen Anspruch auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung erwerbe, sondern einseitig die Haftung für die Erfüllung einer durch einen Vertrag Dritter begründeten Verbindlichkeit übernehme (BGH ZIP 16, 1640 Rz 32 noch zur FernabsRL; ob dies auch unter der heute geltenden VRRL so zu entscheiden ...

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